Belehrungspflicht des Krankenversicherers nach neuem VVG

Soziales und Sozialversicherung
15.04.20101228 Mal gelesen
Mit einer beachtenswerten, allerdings noch nicht rechtskräftigen, Entscheidung des LG Dortmund vom 17.12.2009 (2 O 399/09) wurde eine der ersten Entscheidungen zu den Anforderungen an die neue Belehrungspflicht in § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG veröffentlicht. In dem der Entscheidung zu Grunde liegendem Fall hatte der Kläger im Jahr 2008 eine private Krankenversicherung beantragt und im Rahmen der Beantwortung der Gesundheitsfragen eine chronische Lungenerkrankung verschwiegen.

Zunächst einmal stellte das LG Dortmund klar, dass die Regelung des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG nur für nach dem 31.12.2007 geschlossene Verträge (sog. Neuverträge) gelten solle. Die Gestaltung der in den Antragsunterlagen des Krankenversicherers enthaltenen Belehrung, welche mehr Schutz für die berechtigten Interessen der Versicherten zu bieten vermag, könne aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sein. In der Folge sei die gesamte Belehrung unwirksam und der Vertrag bestehe unverändert fort, obwohl der Versicherte falsche Angaben tätigte. Der Krankenversicherer habe vorliegend zum Einen formell mangelhaft und zum Anderen unvollständig und daher inhaltlich falsch belehrt.

Das LG Dortmund geht davon aus, dass der Versicherer in seiner Belehrung den Eindruck erweckt habe, falsche Angaben des Antragstellers ließen den Versicherungsschutz für die Zukunft und Vergangenheit nur bei einem Rücktritt entfallen, nicht jedoch bei der durch das neue VVG eingeführten Möglichkeit der (rückwirkenden) Einfügung eines Risikoausschlusses im Wege der Vertragsanpassung. Die Entscheidung ist interessant und für viele privat Krankenversicherte aktuell und relevant, weil die Problematik der unvollständigen oder unzutreffenden Beantwortung von Gesundheitsfragen in der Regulierungspraxis der zunehmend unter wirtschaftlichen Druck geratenden PKV eine immer zentralere Rolle spielt.

Für den Fall, dass sich Versicherte dem Rücktritt oder einer Vertragsänderung wegen falscher Gesundheitsangaben ausgesetzt sehen, sollten diese jedenfalls umgehend anwaltliche Beratung und Vertretung eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.

Almuth Arendt-Boellert
Rechtsanwältin