Mindestlohnverordnung für Dachdecker tritt in Kraft - Besonderheiten in der Sozialversicherung

Soziales und Sozialversicherung
11.04.20101583 Mal gelesen
 
Am 18. 3. 2010 ist die Mindestlohnverordnung für das Dachdeckerhandwerk im Bundesanzeiger verkündet worden. Die Verordnung tritt am 19.3.2010 in Kraft. Ab diesem Tag haben somit die rund 84.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Branche einen Anspruch auf einen Mindestlohn. Er beträgt künftig bundesweit 10,60 Euro. Mit Wirkung ab 1. 1. 2011 erhöht er sich auf 10,80 Euro. Die Mindestlohnverordnung läuft bis zum 31. 12. 2011. Mindestlöhne im Dachdeckerhandwerk existieren bereits seit dem 1. 10. 1997.
 
Für den Bereich der Sozialversicherung ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Sozialversicherungsbeiträge nach dem gesetzlich oder tariflich geschuldeten Arbeitsentgelt zu berechnen sind. Dies hat das Bundessozialgericht bereits 2004 in einem Urteil vom 14.07.2004 bestätigt (B 12 KR 1/04 R). Denn im Sozialversicherungsrecht gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Maßgebend für die Entscheidung über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe ist das tariflich geschuldete und nicht lediglich das gezahlte (ggf. niedrigere) Arbeitsentgelt. Die von den Rentenversicherungsträgern bei Betriebsprüfungen vertretene Auffassung, bei der Beitragsberechnung den tariflichen Mindestlohn zu Grunde zu legen, auch wenn er nicht bezahlt und von den Beschäftigten nicht gefordert wurde, ist korrekt (vgl. auch: Betriebsprüfung und Mindestlohn - Lohndumping im Baugewerbe kann teuer werden)
 
 
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