Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit - Handelsvertreter

Soziales und Sozialversicherung
06.03.20102554 Mal gelesen

Das Bundessozialgericht hat am 02.03.2010 entschieden, dass eine Handelsvertreterin als arbeitnehmerähnliche Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Das LSG hatte dies verneint, weil die Klägerin daneben auch abhängig beschäftigt war.

Auf die Revision des Versicherungsträgers wurde das angefochtene Urteil des LSG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin war in dem fraglichen Zeitraum Januar bis Dezember 2004 als Handelsvertreterin für ein Unternehmen selbstständig tätig. Insoweit war sie als sog arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht war nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin in dieser Zeit neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch noch abhängig beschäftigt war. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, sich allein danach beurteilt, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen (vgl Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R).

Terminbericht: BSG - B 12 R 10/09 R

 
  
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