Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung: Wann sind Zuwendungen an Mitarbeiter auf einer Betriebsveranstaltung (hier: Krügerrand-Goldmünzen auf einer Weihnachtsfeier) beitragspflichtig?

Soziales und Sozialversicherung
19.12.20092642 Mal gelesen
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bei einer Betriebsveranstaltung sind nur dann beitragsfrei, wenn diese Zuwendungen aus Anlass der Betriebsveranstaltung gewährt werden. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen. Dieser Zusammenhang fehlt, wenn ein Arbeitgeber auf der alljährlichen Weihnachtsfeier anstelle eines Weihnachtsgeldes Krügerrand-Goldmünzen in erheblichem Wert an seine Mitarbeiter übergibt (LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 25.09.2009, L 4 KR 109/07).
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Beschluss vom 25.09.2009 bestätigt, dass auf die Zuwendung von Krügerrand-Goldmünzen, die ein Arbeitgeber auf einer Weihnachtsfeier an seine Mitarbeiter verteilt hatte, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Ein Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten in den Jahren 1999 und 2000 auf der alljährlichen Weihnachtsfeier anstelle eines Weihnachtsgeldes Krügerrand-Goldmünzen im Wert von 13.560,00 DM (1999) und 14.928,00 DM (2000) übergeben. Sozialversicherungsbeiträge wurden darauf nicht entrichtet. Das Finanzamt Hannover-Land II hatte zuvor bestätigt, dass diese Zuwendungen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) mit 25 % Lohnsteuer pauschaliert versteuert werden könnten. Die LVA Hannover, (jetzt Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover) forderte aufgrund einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.361,50 DM.
 
Das LSG gab der LVA recht. Begründung: Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Begriff des Arbeitsentgelts umfasst dabei alle Einnahmen, die dem Beschäftigten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließen. Es ist unerheblich, ob sie in Geld, geldwerten Vorteilen oder in Form von Sachbezügen gewährt werden. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Arbeitsentgeltverordnung bestimmt, dass dem Arbeitsentgelt Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG nicht zuzurechnen sind. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitgeber abweichend von Abs. 1 die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 von Hundert erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Diese Voraussetzungen lagen bei den von der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 an ihre Beschäftigten überreichten Krügerrand-Goldmünzen nicht vor. Die Goldmünzen waren - unabhängig von der Wertung durch das Finanzamt Hannover-Land II - keiner pauschalen Besteuerung unterworfen. Sie wurden nicht als Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gezahlt. Maßgebend ist, ob die Zuwendungen, die bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind. Nach der Rechtsprechung des BFH erfasse § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur solche Zuwendungen, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen. Neben dem Wert der Betriebsveranstaltung als solcher gehören hierzu Zuwendungen, die durch das Programm der Veranstaltung bedingt sind und für Betriebsveranstaltungen nicht untypisch sind. Zuwendungen, die mit der Betriebsveranstaltung nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, sondern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, können folglich nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden. Die Krügerrand-Goldmünzen wurden nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltungen zugewendet. Die Ausgabe von Krügerrand-Goldmünzen ist - anders als z.B. bei einer Verlosung von Tombolagewinnen - kein untrennbar mit einer Betriebsveranstaltung verbundener Programmpunkt. Die Zuwendung von Goldmünzen hätte auch völlig losgelöst von einer Betriebsveranstaltung vorgenommen werden können. Darüber hinaus ist die Zuwendung von Goldmünzen an alle bei einer Betriebsveranstaltung anwesenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen kein Programmpunkt, der für eine Betriebsveranstaltung typisch ist.

LSG Niedersachsen-Bremen, B.v. 25.09.2009, L 4 KR 109/07

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