Die neuesten Grundsatzentscheidungen des BGH zu den VBL-Startgutschriften

Soziales und Sozialversicherung
05.02.20091918 Mal gelesen

Bereits mit dem Urteil vom 14. November 2007 wurde höchstrichterlich begründet, dass der Systemwechsel der Zusatzversorgung vom Gesamtversorgungssystem mit Umlageverfahren auf ein beitragsbezogenes System mit Versorgungspunkten zulässig sei. In seinem Urteil von 15. Oktober 2008 hat der Bundesgerichtshof(BGH)nun festgestellt, das die Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der VBL für die rentennahen Versicherten nicht zu beanstanden sei. Jedoch sollen die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte nach dem Urteil des BGH vom 24. September 2008 unwirksam sein.

Hierbei ist nach dem Alter der Pflichtvericherten zu differenzieren. Wer am 01. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist hiernach rentennah und nach der Auffassung des BGH durch die Berechnungen der VBL nicht in seinen Rechten verletzt. Demzufolge soll gelten, dass alle bis vor dem 01. Januar 1947 geborenen Versicherungsnehmer keine Rechtsnachteile durch die Umstellung des Versorgungsystems zum 31.12.2001 erlitten hätten. Für die rentenfernen Jahrgänge hingegen, also für den weitaus größten Teil der im Öffentlichen Dienst Beschäftigten, hat der BGH formuliert, dass eine unrechtmäßige Ungleichbehandlung insbesondere deshalb anzunehmen sei, weil der im Rahmen der Berechnungen berücksichtigte sog. Versorgungssatz von 2,25 % für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung bedenklich sei. Hier würden die Versicherten, welche die regulären 44,44 Pflichtversicherungsjahre nicht erreichten, etwa auf Grund längerer Ausbildungszeiten, benachteiligt. Dies betrifft neben Akademikern auch all diejenigen, die auf Grund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den Öffentlichen Dienst eingetreten sind.

Das Urteil ist für die VBL unanfechtbar. Versicherte der VBL sollten sich die Bescheide des Zusatzversorgungsträgers genauer besehen und sich hierzu von einem auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und gegebenenfalls gerichtlich vertreten lassen. Bislang hat die VBL keine Korrektur der Bescheide veranlasst. Die Startgutschriften und diesbezügliche Rentenberechnungen sind schlichtweg unwirksam. Eine vorhandene Rechtsschutzversicherung deckt in diesem Fall sämtliche Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes.

Rechtsanwältin Almuth Arendt-Boellert
Laux Rechtsanwälte