Den Universalselbstständigen gibt es nicht – Über einen gefährlichen Irrtum zum Thema Scheinselbstständigkeit

Soziales und Sozialversicherung
22.11.2015782 Mal gelesen
Immer wieder werden Unternehmer, die Aufträge an Einzelpersonen als Subunternehmer vergeben haben, von hohen Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger überrascht und wundern sich, dass ihre Auftragnehmer bei Betriebsprüfungen als Scheinselbstständige eingestuft werden.

Dabei geht es in diesen Fällen nicht um die klassischen und eindeutig missbräuchlichen Fälle von Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit, Lohndumping, Verstoß gegen Mindestlohnbestimmungen etc. Vielmehr handelt es sich um Fälle, in denen beide Seiten, Auftraggeber und Auftragnehmer, im guten Glauben davon ausgehen, dass der Subunternehmer (Honorarkraft, Freiberufler, Freelancer u.ä.). tatsächlich und rechtlich korrekt selbstständig ist. Beide sind der Meinung: "Einmal selbstständig = immer selbstständig."

Sie unterliegen einem folgenschweren Irrtum. Diese Gleichung geht nicht auf. Denn den Universalselbstständigen gibt es nicht. Die Sozialversicherungsträger prüfen nämlich jedes Beschäftigungsverhältnis einzeln. Es kann also sein, dass ein Solo-Selbstständiger ordnungsgemäß das Gros seiner Aufträge auf selbstständiger Basis abwickelt, dann aber in einem einzelnen Auftragsverhältnis in ein sozialversicherungspflichtiges und damit auch beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gerät. Leicht zu durchschauen sind die Zusammenhänge nicht, denn es gibt keine klare gesetzliche Regelung. Ob eine Tätigkeit "echte" Selbstständigkeit oder abhängige Beschäftigung ist, muss anhand der vertraglichen und vor allem tatsächlichen Umstände des jeweils einzelnen konkreten Auftrags geprüft werden. Die Sozialgerichte haben hierzu eine Reihe von Kriterien entwickelt, nach denen in jedem Einzelfall vorzugehen ist. Das Ergebnis ist in vielen Fällen nicht eindeutig vorhersehbar.

Die Klärung kann z.B. im Wege der sog. Statusklärung erfolgen. Hierzu ist ein Antrag an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin zu richten (Formular 027).

An Auftraggeber kann man deshalb nur die Warnung richten: Vorsicht bei der Beauftragung von Einzelpersonen.


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