Krankenversicherung: Patient/Versicherungsnehmer darf seinen Erstattungsanspruch gegen den privaten Krankenversicherer nicht abtreten

Soziales und Sozialversicherung
05.06.20082128 Mal gelesen

Es kommt wiederholt vor, dass sich Patienten mit ihrem privaten Krankenversicherer nicht über die Erstattung von Arztkosten auseinandersetzen wollen. Sie treten deshalb ihren Erstattungsanspruch - oft schon beim behandelnden Arzt - an eine Privatärztliche Verrechnungsstelle ab, die dann den Krankenversicherer gerichtlich in Anspruch nimmt. Geht das?

Die Musterbedingungen für die Krankheitskosten Versicherung (§ 6 Nr. 6 MB KK 94) sagen hierzu: Nein. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.

Dies hat das OLG Hamm (20 U 41/08) jüngst mit Beschluss vom 18.04.08 erneut bekräftigt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der fraglichen Klausel bestehen hiernach nicht. Eine Geltendmachung durch - wie hier - ein gewerbliches Inkassounternehmen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das Berufen des Versicherers auf das Abtretungsverbot rechtsmissbräuchlich ist, also das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Klausel liegenden Interesse gedeckt wird. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Das Abtretungsverbot soll verhindern, dass der Krankenversicherer statt von seinem Versicherungsnehmer von außen stehenden Dritten in Anspruch genommen wird. Dies hätte nämlich zur Folge, dass etwa bei einem Streit über die Höhe der Arztkosten der Versicherungsnehmer/Patient eine Zeugenstellung erhält, wodurch die Beweisführung des Versicherers erschwert werden kann.

Dr. Dieter Finzel 02.06.08