Freiwillige Krankenversicherung – Beitragsbelastung der hauptberuflich Selbstständigen – Beitragspflichtige Einkünfte sind rechtzeitig nachweisen!

Soziales und Sozialversicherung
15.06.20141295 Mal gelesen
Die Beitragsbelastung eines freiwillig Versicherten muss seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Der Versicherte ist nachweispflichtig. In der Praxis kommt es oftmals zu Nachforderungen, weil der Einkommensnachweis nicht rechtzeitig geführt wird.

Für die Beitragsermittlung durch die Krankenkasse sind nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern auch sonstige Einkünfte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen, zu berücksichtigen (Kapitaleinkünfte, Mieterträge etc.).

Mindesteinkünfte und Beitragsbemessungsgrenze

Der Beitragsbemessung sind Mindest- und Höchsteinkünfte (die sog. Beitragsbemessungsgrenze) zugrunde zu legen. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell 321,43 EUR monatlich bei einem Beitragssatz von 15,5 %. Er wird wie folgt ermittelt: Als kalendertägliche Mindesteinnahme legt das Gesetz fiktiv 1/40 der monatlichen Bezugsgröße (2014 = 2.765,00 EUR) fest, also 69,13 EUR. Der Monat wird zu 30 Tagen gerechnet. Daraus folgt ein fiktives beitragspflichtiges Monatseinkommen von 2.073,90 EUR. Bei einem Beitragssatz von 15,5 % beträgt der monatliche Mindestbeitrag von 321,43 EUR. Für freiwillige Mitglieder, die einen Gründungszuschuss erhalten, verringert sich der Beitrag nochmals, sofern Ihre tatsächlichen Einkünfte niedriger sind. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2014 4.050,00 EUR. Bei freiwillig versicherten Selbstständigen gilt dieser Betrag im Regelfall als beitragspflichtige Einnahme, es sei denn, niedrigere Einkünfte werden nachgewiesen

Nachweispflicht und verspäteter Nachweis

In der Praxis kommt es oft zu Problemen, wenn der Versicherte den Einkommensnachweis nicht rechtzeitig führt. Das Gesetz bestimmt, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden können (§ 240 Abs. 4 S. 6 SGB V). Beispiel: Wenn der Einkommensnachweis am 15.11. bei der Krankenkasse eingeht, kann die Veränderung frühestens zum 01. Dezember wirksam werden.

Welche Bedeutung hat diese Regelung in der Praxis? Es sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Das Mitglied weist nach bereits erfolgter Beitragsfestsetzung nach, das seine Einkünfte tatsächlich niedriger sind, als von der Krankenkasse angenommen: Hier greift die oben genannte gesetzliche Regelung, wonach nachgewiesene Veränderungen der Beitragsbemessung nur zum ersten Tag des folgenden Monats wirksam werden können. Das bedeutet, dass eine Senkung des Beitrags in diesen Fällen in der Regel nicht rückwirkend erfolgt. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Hat die Krankenkassen die Beiträge zunächst nur unter Vorbehalt bzw. nur vorläufig festgesetzt, kann eine Korrektur zugunsten des Versicherten auch rückwirkend erfolgen. Dies kann z.B. dann geschehen, wenn Steuerbescheide noch nicht vorliegen und erst mit langer Verzögerung eingereicht werden können. Wurden die Beiträge dagegen bereits endgültig festgesetzt, ist eine rückwirkende Korrektur zugunsten des Versicherten im Regelfall nicht mehr möglich. Bei nachträglicher Korrektur zu Gunsten des Versicherten sind die überzahlten Beiträge von der Krankenkasse zu erstatten.
  • Es stellt sich nachträglich heraus, dass die tatsächlichen Einkünfte höher sind, als ursprünglich angenommen: Werden der Krankenkasse nachträglich höhere Einahmen bekannt, kann sie den Ausgangsbescheid aufheben und die Beitragsbemessung unter bestimmten Voraussetzungen sogar rückwirkend von Grund auf neu regeln, dh. auch nachträglich eine Beitragserhöhung vornehmen. Dabei muss sie allerdings Regeln zum Vertrauensschutz des Versicherten beachten.

Für freiwillig versicherte Selbstständige empfiehlt es sich daher, Veränderungen der Einkünfte grundsätzlich sofort nachzuweisen.


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