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Gründungszuschuss

Autor:
 Normen 

§§ 93 f. SGB III

 Information 

1. Gründungszuschuss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit

1.1 Allgemein

Existenzgründer, die bis zur Existenzgründung Arbeitslosengeld bezogen haben, können mit dem Gründungszuschuss gefördert werden.

Hinweis:

Die Leistung des Gründungszuschusses ist nur als Ermessensleistung ausgestaltet, es besteht kein Anspruch auf die Leistung.

Von dem Anwendungsbereich des Gründungszuschusses nicht erfasst ist die Förderung der Existenzgründung von Empfängern des Bürgergeldes.

1.2 Voraussetzungen

Voraussetzungen des Gründungszuschusses sind gemäß § 93 SGB III:

  • Der Existenzgründer hat bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch einen mindestens 150 Tage dauernden Anspruch auf das Arbeitslosengeld und der Anspruch beruht nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III.

  • Die Tragfähigkeit der Existenzgründung wird durch eine fachkundige Stelle bestätigt.

  • Der Existenzgründer kann die zur Ausübung der Selbstständigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen:

    Die zur Ausübung der Selbstständigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kann der Existenzgründer u.a. durch Qualifikationsnachweise oder seine berufliche Tätigkeit nachweisen. Hat die Arbeitsagentur Zweifel, so kann sie die Teilnahme an einer Eignungsprüfung oder weiteren Qualifizierungsmaßnahmen verlangen.

  • Der Gründungszuschuss wurde vor der Aufnahme der Existenzgründung bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragt.

Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (BSG 06.03.2013 – B 11 AL 5/12 R).

1.3 Leistungen

Die finanzielle Förderung durch den Gründungszuschuss besteht gemäß § 94 SGB III in Höhe des Betrages, der zuletzt als Arbeitslosengeld gewährt wurde. Zusätzlich wird dieser Betrag um 300,00 EUR aufgestockt.

Die Dauer der Förderung beträgt sechs Monate. Nach dieser Zeit kann die Förderung um weitere neun Monate verlängert werden, dann jedoch nur noch in Höhe von 300,00 EUR. Voraussetzung ist der Nachweis der Geschäftstätigkeit. Bestimmte Einkommens- bzw. Umsatzgrenzen brauchen nicht eingehalten bzw. unterschritten werden.

1.4 Sozialversicherung

Während der Förderung besteht eine Pflichtversicherung weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung. Entschließt sich der Gründer zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, so besteht ein ermäßigter Mindestbeitrag, der sich nach einem fiktiven Mindesteinkommen in Höhe der hälftigen monatlichen Bezugsgröße, d.h. von 1.767,50 EUR (West) und 1.732,50 EUR (Ost) im Jahr 2024, berechnet und ca. 280,00 EUR beträgt (je nach Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse).

2. Andere Existenzgründungshilfen

Es bestehen umfangreiche Förderungen, im Folgenden zwei Beispiele:

Insbesondere die KfW-Bank vergibt umfangreiche Darlehn an Existenzgründer. Siehe hierzu: https://www.kfw.de/kfw.de.html -> Unternehmen -> Gründung und Nachfolge.

Das Land NRW gewährt Handwerksmeistern eine einmalige Zuwendung für die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz im nordrhein-westfälischen Handwerk (Meistergründungsprämie NRW). Ziel der Förderung ist es, für hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für nachhaltige Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen zu setzen, um so den Bestand an Handwerksbetrieben in Nordrhein-Westfalen zu sichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Rechtsgrundlagen sind die »Richtlinien über die Gewährung von arbeitsplatzschaffenden Existenzgründungshilfen für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister (Meistergründungsprämie NRW)« sowie die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung NRW.

 Siehe auch 

Arbeitslosengeld

LSG Hessen 23.09.2011 – L 7 AL 104/09 (Gründungszuschuss auch im EU-Ausland)

http://www.gruendungszuschuss.de

Schlegel/Eicher: Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung; Loseblattwerk

Zorn: Existenzgründung und Kinderbetreuung – ist der gleichzeitige Bezug von Elterngeld und Gründungszuschuss möglich? Neue Zeitschrift für Sozialrecht – NZS 2007, 580