Bargäste tragen Geschirr selbst zurück: Gastwirt wegen Schwarzarbeit in Haft!

Soziales und Sozialversicherung
29.12.2013396 Mal gelesen
Einen schier unglaublichen Fall berichtet die Zeitung „Die Welt“ am 27.12.2013. In einer gut besuchten Bar, die auch Konzerte veranstaltet, soll ein Wirt der Schwarzarbeit bezichtigt worden sein, weil Gäste während eines Konzerts ihre Gläser selbst zur Theke zurückbrachten.

Zwei anwesende Ermittlungsbeamte einer Sozialkasse hätten den Wirt daraufhin gestellt und ihm vorgeworfen, die Gäste wie Angestellte und deshalb "schwarz" arbeiten zu lassen. Es sollen Abgaben in Höhe von knapp 8.000 €, einschließlich Säumniszuschlägen sogar 9.000 € gefordert worden sein. Kurzzeitig wurde der Wirt sogar in Haft genommen. Die Sozialkasse bestreitet diese Darstellung, welchen Vorwurf sie jedoch genau erhebt, ließ sie offen.

Zum Artikel in der "WELT": Wirt muss ins Gefängnis, weil die Gäste aushelfen

und auch hier: Wirt büßt für hilfsbereite Gäste

Zur Beruhigung: Der Fall ereignete sich in Frankreich. Vergleichbares wurde aus Deutschland noch nicht berichtet. Grundsätzlich sollte der Fall jedoch aufmerken lassen. Denn die Kontrollen wegen Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit illegaler Beschäftigung, illegaler Arbeitnehmerüberlassung etc. nehmen auch in Deutschland zu. Betroffene Branchen sind u.a. das Baugewerbe, Gebäudereiniger, Transportgewerbe und Kurierdienste, Speditionen, Logistik, Taxifahrer, Fleischerei-Großbetriebe, Gastronomie und viele Freiberufler.

Koalitionsvertrag sieht Stärkung der FKS vor

Die große Koalition hat im Koalitionsvertrag unter anderem vereinbart, dass die Prüfbefugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ausgeweitet werden sollen. Gelingt es der neuen Bundesregierung, ihre Ankündigung in die Tat umzusetzen, muss auch bei uns mit verschärfter Prüftätigkeit gerechnet werden. Solche Prüfungen können in Form von Routinekontrollen der Zollbehörden, wie sie auf Großbaustellen bereits gang und gäbe sind, erfolgen oder durch intensivere Prüfungen der Betriebsprüfdienste der deutschen Rentenversicherungsträger, durch Strafermittlungen aufgrund anonymer Anzeigen etc.

Wie kann man sich schützen?

Der sicherste Weg ist die sog. Statusklärung. Damit kann rechtsverbindlich geklärt werden, ob eine Tätigkeit als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder als Selbstständigkeit zu werten ist.  Das Gesetz kennt hierfür drei Verfahren:

  • Das Prüfverfahren der Einzugsstellen bei den Krankenkassen
  • Die Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger
  • Das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

Weitere Informationen zu den Einzelheiten der Verfahren finden Sie in dem Artikel

"Statusklärung - Welche Prüfverfahren gibt es?"

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