Eingliederungshilfe – § 35a SGB VIII – Bewilligung der Teilnahme an einer Internet Fernschule

Soziales und Sozialversicherung
15.08.20131315 Mal gelesen
Die Nachfrage nach Internet-basiertem Fernunterricht scheint zu steigen. Für Schüler, die aufgrund seelischer Behinderungen nicht am regulären Schulunterricht teilnehmen können, bieten diese Angebote eine interessante Alternative.

Grundsätzlich gilt der Vorrang des staatlichen Schulsystems. Es gibt aber Ausnahmen.

 Die Landeshautstadt Hannover hat in einem Einzelfall die Teilnahme an einer Einzelbeschulung durch eine Internet-Fernschule bewilligt. In dem konkreten Fall ging es um einen Schüler, der aufgrund sozialer Ängste zumindest vorübergehend nicht im Stande ist, innerhalb der schulischen Gemeinschaft zu lernen. Ein kinder- und jugendpsychiatrisches Fachgutachten bestätigte, dass aufgrund psychischer Störungen, die zu Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten führen, die seelische Gesundheit länger als sechs Monate und deutlich von der für sein Lebensalter typischen Norm abweicht, wodurch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft deutlich beeinträchtigt ist.

Auf dieser Grundlage wurde die Bewilligung einer Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII beantragt und folgende geeignete Einrichtungen benannt:

  • Flex-Fernschule in Breisach-Oberrimsingen
  • Web-Individualschule in Bochum

Antragsbegründung vom 22.05.2013

Bewilligungsbescheid vom 04.07.2013

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