Kostenerstattung bei IVF in der GKV nur für Ehepaare - www.kinderwunschanwalt.de -

Soziales und Sozialversicherung
27.08.20071677 Mal gelesen

Krankenkassen müssen auch in Zukunft künstliche Befruchtungen nur bei Ehepaaren bezuschussen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.02.2007 (AZ.: 1 BvL 5/03) entschieden.

Für nicht eheliche Lebensgemeinschaften gibt es damit auch weiterhin keinen Anspruch auf Krankenkassenleistungen für künstliche Befruchtungen. Sie müssen selbst für die Behandlung aufkommen. Laut Bundesverfassungsgericht ist die Privilegierung verheirateter Partner, die in solchen Fällen 50 Prozent von der gesetzlichen Kasse ersetzt bekommen, mit dem Grundgesetz vereinbar.

In der Begründung heißt es, die Ehe biete angesichts der bestehenden rechtlichen Pflichten mehr Sicherheit auch für zukünftige Kinder, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Denn die Ehe sei grundsätzlich auf lebenslange wechselseitige Verantwortung angelegt, während Unverheiratete diese Verantwortung nur freiwillig wahrnehmen würden. Darüber hinaus sei die künstliche Befruchtung keine Krankheitsbehandlung, sondern eine medizinische Maßnahme, die auch als eine solche im Gesetz geregelt sei.

ACHTUNG: Das Urteil hat meines Erachtens keine Auswirkung auf die Kostenersattung in der PKV, der grundsätzlich ein vertraglicher und nicht - wie bei der GKV - ein gesetzlicher Anspruch zugrunde liegt. So hat das LG Berlin etwa mit Urteil vom 24.02.2004, 7 O 433/02 (in r s 2004, 203) die Leistungspflicht des Versicherers bei heterologer IFV festgestellt.