OLG Hamm v. 10.06.2010 – 18 U 154/09: Versicherungsmakler haftet weil Wechsel vom alten zum neuen Krankenversicherer misslang und zur früh gekündigter Altversicherer nach Ablehnung durch Neuversicherer nur mit Prämienerhöhung Kündigungsrücknahme zustimmte

Soziales und Sozialversicherung
24.07.2012521 Mal gelesen
Der Schaden enstand durch zu früh gekündigte Altversicherung nach Ablehnung durch Neuversicherer, weil Altversicherer nur gegen Prämienerhöhung Kündigungsrücknahme zustimmte.

 Der Fall

Aufgrund eines Maklervertrages hatte der Makler die Aufgabe, für den Krankenversicherungsvertrag des Sohnes einen günstigeren Tarif zu ermitteln. Ohne dass der neue Versicherer bereits die Gesundheitsfragen bereits stellen und deren Antworten und das Vorsorgeuntersuchungsheft hätte auswerten konnte, kündigte der Makler im Auftrag des Versicherungsnehmers die Altversicherung. Die Neuversicherung lehnte jedoch anch Auswertung der Antworten und des Untersuchungsheftes eine Versicherung. Danach erklärte der Makler die "Kündigungsrücknahme" gegenüber dem Altversicherer, hingegen dieser nur gegen Prämienerhöhung auf 150% versicherte.

 

Die Entscheidung

Einen Versicherungsmakler treffen weitgehende Beratungs- und Betreuungspflichten. Diese Pflichten erstrecken sich auch auf die Abwicklung bestehender Verträge. Im hiesigen Falle hätte der Makler dem Versicherungsnehmer davon abraten müssen, im verfrühten Stadium ohne Zusage des neuen Versicherers die alte Versicherung kündigen zu lassen. Der Makler haftet für die Mehrkosten.

 

Angebot

Wir haben uns auf die bundesweite Vertretung von Versicherungskunden spezialisiert. Gern skizzieren wir Ihnen im Rahmen eines kostenfreien orientierenden Gespräches die möglichen Abläufe der Mandatsabwicklung. Gern können Sie uns hierfür auch das Ablehnungsschreiben des Versicherers, Ihre Police, die geltenden ARB sowie eventuell vorhandene Daten der Rechtschutzversicherung