Seit 01.04.2007 sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und entweder zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, kraft Gesetzes krankenversichert. Hiervon sind nur wenige Personengruppen ausgenommen.
Diese Bestimmung kann das finanzielle Überleben retten, wenn man plötzlich schwer erkrankt und sich hohen Behandlungskosten ausgesetzt sieht, wie nachfolgender Fall zeigt.
Unser Mandant musste sich plötzlich und unvorhergesehen zu einer stationären Behandlung in die Medizinische Hochschule Hannover begeben. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr imstande, seine Angelegenheiten zu regeln. Die Angehörigen stellten fest, dass schon seit Jahren kein Krankenversicherungsschutz mehr bestand. Allein die Behandlungskosten der MHH betrugen über 50.000,00 EUR. Hinzukamen Kosten des Krankentransports sowie Kosten der Weiterbehandlung im Klinikum der Region Hannover.
Wir empfahlen den Angehörigen, die Feststellung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht bei seiner letzten Krankenkasse zu beantragen. Diese stimmte auch zu, allerdings erst mit Datum des Antrages. Damit wäre die bereits erfolgte Behandlung nicht versichert gewesen.
Die Versicherungspflicht besteht jedoch grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies war hier zweifelsfrei ein Zeitpunkt vor Beginn der Behandlung.
Auf unseren Widerspruch gegen den Aufnahmebescheid lenkte die DAK ein und verlegte den Beginn des Krankenversicherungsschutzes auf einen Zeitpunkt vor Beginn der Behandlung. Außerdem erklärte sie sich zur Kostenübernahme bereit.
Den Fall haben wir auf unserer Website dokumentiert.
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