Freiberuflicher Projektmanager in der Automobilindustrie - Abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit

Soziales und Sozialversicherung
30.05.20111220 Mal gelesen
Viele Branchen, z.B. die Autoindustrie, engagieren spezialisierte Subunternehmer für bestimmte Projekte. Wenn Rahmenverträge dieGrundlagen der Zusammenarbeit regeln, bewerten die Sozialversicherungsträger dies mitunter als Scheinselbständigkeit und stellen Beitragspflicht fest.

Allein schon die Dauerhaftigkeit bzw. Unbefristetheit der Rahmenverträge soll als wichtiges Indiz für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gelten. Das Bundessozialgericht hat jedoch wiederholt festgestellt, dass ein Rahmenvertrag, der für sich alleine noch keine Arbeitspflicht begründet, keinen Rückschluss auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zulässt.

Folgender exemplarischer Fall soll die Problemstellung veranschaulichen: Ein freiberuflicher Physiker, der für ein Zulieferunternehmen der Automobilindustrie als Projektmanager tätig ist (Subunternehmer), beantragte im Clearingverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Im Anhörungsverfahren kündigte die Clearingstelle zunächst die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung an. Auch hier hatte der Subunternehmer mit der Auftraggeberin in einem unbefristeten Rahmenvertrag die Grundlagen der Zusammenarbeit geregelt. Auch dieser Vertrage enthielt keine konkreten Tätigkeitsaufträge. Die Projektaufträge wurden vielmehr fallweise einzeln erteilt. Da der Vertrag aber die Verpflichtung enthielt, "einen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder einer vergleichbaren Behörde ausgestellten Nachweis seiner Selbständigkeit vorzulegen," beantragte der Subunternehmer bei der Clearingstelle eine sog. "Statusfeststellung." Die Clearingstelle interpretierte das Auftragsverhältnis zunächst als abhängige Beschäftigung und kündigte in einem Anhörungsschreiben vom 18.01.2011 an, "einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen." Als Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sah sie folgendes an:

  • Das Vertragsverhältnisses sei auf Dauer angelegt, 
  • der Projektmanager müsse am Betriebssitz des Auftraggebers arbeiten und dort auch Besprechungen durchführen, bzw. an Besprechungen teilnehmen,
  • es sei ein erfolgsunabhängiger fester Stundensatz vereinbart worden,
    Arbeitsmittel würden bereitgestellt,
  • der Subunternehmer müsse mit anderen Mitarbeitern seiner Auftraggeberin zusammenarbeiten,
  • monatlich sei eine Auflistung der erbrachten Arbeitsleistungen vorzulegen,
  • die Abrechnung der für die Kunden erbrachten Leistungen erfolge nicht gegenüber diesen Kunden, sondern direkt gegenüber der Auftraggeberin.

Hiergegen wurden u.a. folgende Einwendungen erhoben: Eine unmittelbare Verpflichtung zum Tätigwerden ergebe sich aus dem Rahmenvertrag nicht. Der Vertrag sehe vor, dass die Auftraggeberin einzelne Projektaufträge anbiete, über deren Annahme oder Ablehnung er frei entscheiden könne. Der Vertrag begründe keine eigenständige Verpflichtung zur Tätigkeit. Inhalt und Umfang der jeweiligen Tätigkeiten ergeben sich erst aus den einzelnen Projektaufträgen. Zur Zeit sei er für einen Kunden seiner Auftraggeberin im Rahmen eines solchen Projekts tätig. Diese Tätigkeit erfolge bei dem Kunden vor Ort. Eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation finde jedoch nicht statt. Der Subunternehmer trage zudem auch ein Unternehmerrisiko. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es darauf an, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde. Dies sei hier der Fall, denn der Rahmenvertrag biete keinerlei Auftragsgarantien, aus ihm ergebe sich kein Anspruch auf einzelne Aufträge. Die Beauftragung erfolge immer nur hinsichtlich einzelner Projekte. Er könne Aufträge ablehnen und trage auch das Risiko, keine Anschlussaufträge zu erhalten. Sein Verdienst hänge von seinem zeitlichen Einsatz ab. Nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden würden vergütet.

Die Dokumentation des Falles finden Sie hier

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