Diese Einwilligung wird in Eilfällen nur dann durch das Gutachten eines Tierarztes ersetzt, wenn dieser vor der Nottötung schriftlich festgestellt hat, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, braucht die Tierlebenversicherung nicht zu leisten. Erst recht gilt dies dann, wenn im Versicherungsschein eine Telefonnummer angegeben ist, unter der die Filialdirektion im Schadenfall sofort zu benachrichtigen und gerade diese telefonische Benachrichtigung nicht erfolgt ist, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 4 U 204/01).
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MESCHKAT & NAUERT
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