Wiederbeschaffungspreis eines Navigationsgerätes

Soziales und Sozialversicherung
17.10.2010 698 Mal gelesen

In einem vom OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall wurde ein fest eingebautes Navigationsgerät gestohlen. Der Autobesitzer stritt sich nun mit seiner Versicherung darüber, ob diese in der Teilkaskoversicherung den Wert eines Neugerätes zu ersetzen hatte oder die Versicherung nur ein Gebrauchtgerät bezahlen muss.

Der Autobesitzer verlangte den Preis für ein Neugerät. Er trug vor es gäbe keine Autowerkstätte, die sich bereit erklärt hätte, ein von ihm mitgebrachtes gebrauchtes Gerät einzubauen. Bei Einbau eines Neugerätes müsse er sich daher auch nicht einen Abzug Neu für Alt gefallen lassen.

Das OLG Frankfurt hat mit seinem Beschluss vom 10.11.2009, Az.: 7 U 91/09 die Auffassung des Klägers bestätigt. Auch das Gericht sah es für unwahrscheinlich an, dass sich eine Firma mit dem Einbau eines gebrauchten Gerätes einverstanden erklärt hätte. Außerdem hätte der Versicherer vor Erteilung des Reparaturauftrages es versäumt, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Versicherer ggf. ein niedrigeres Angebot für den Einbau eines Ersatzgerätes gehabt hätte. Solche Weisung oder Gelegenheit hat der Versicherer aber dem Kläger nicht mitgeteilt. Ein Abzug Neu für Alt kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger sich Aufwendungen erspart hat, d.h. das ausgewechselte Teil in der Regel die Lebensdauer des ganzen Kfz nicht erreicht hätte, was bei Navigationsgeräten der Fall wäre. So stand dem Kläger in voller Höhe der Anspruch auf Einbau eines Neugerätes zu.

gez. RAin Gabriele Lindhofer

Fachanwältin für Versicherungsrecht