Böser Ausrutscher auf dem Schützenplatz - OLG Hamm, Beschlüsse vom 12.01.2018 u. 20.02.2018 - 9 U 149/17

Schmerzensgeldrecht
25.05.201810 Mal gelesen
Der Spaß am Feiern nimmt oft ein böses Ende. Die fröhliche Ausgelassenheit mündet in tiefem Katzenjammer. Das kann am Alkohol liegen – oder einfach daran, dass man infolge Unachtsamkeit plötzlich Bodenkontakt bekommt.

Der Sachverhalt: Besucher B. hielt sich auf dem Festgelände einer Schützenbruderschaft auf. Auf diesem Areal hatte Restaurantbetreiber R. ein Zelt aufgestellt. Ein- und Ausgang führte er über eine aus Riffelblech gefertigte Aluminiumrampe.  Beim Verlassen des Zelts rutsche B. auf der regennassen Rampe aus und zog sich unter anderem eine Knöchelfraktur zu. Haftet R.?

Das Problem: Wer eine Gefahrenquelle unterhält, ist dafür verantwortlich, dass niemand durch sie zu Schaden kommt. Er ist im Juristendeutsch "verkehrssicherungspflichtig". Wie alles auf diesem Planeten hat aber auch eine Verkehrssicherungspflicht Grenzen.  Sie werden dort gezogen, wo ein Verhalten des Geschädigten mitwirkt - und können manchmal ziemlich eng sein.

Die Beschlüsse: "Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein." "Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Falle müsse man vorsichtig gehen" (OLG Hamm, Beschlüsse vom 12.01.2018 und 20.02.2018, 9 U 149/17, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: B.'s Klage ist in vollem Umfang gescheitert: kein Schadensersatz, kein Schmerzensgeld. Da haben die Hammer Richter gegen die Vollkasko-Mentalität einiger Geschädigter zugunsten von mehr Selbstverantwortung entschieden. Das wäre anders gewesen, wenn die Rampe tatsächlich ein Sicherheitsrisiko dargestellt hätte.

Die gesetzliche Regelung:

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.