Schmerzensgeldrecht

Schmerzensgeldrecht

Das jemanden bei der Verletzung seines Körpers, Gesundheit oder seines Persönlichkeitsrechtes ein Schmerzensgeldanspruch zustehen kann wird aus § 253 II BGB deutlich. Diese Vorschrift stellt aber nicht die Anspruchsgrundlage dar, sondern erfasst nur den Umfang eines bestehenden Anspruches. Eine solche kann sich aus Vertrag, Deliktsrecht oder anderen Sondervorschriften (StVG) ergeben. Das grade im medizinischen und deliktischen Bereich spielt das Schmerzensgeld eine wichtige Rolle. Dabei ist es aber oft nicht einfach einen in der Höhe angemessenen Betrag festzulegen.

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