Wie bekomme ich eine "schnelle Scheidung"?

Scheidungsrecht Ehescheidung
18.01.201894 Mal gelesen
Internet-Angebote für eine "schnelle Scheidung ohne Papierkram" sind häufig nichts wert. Eine "Internet-Scheidung" dauert genauso lange wie jede andere Scheidung. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, ein Scheidungsverfahren zu beschleunigen:

Die größte "Stellschraube" ist das Trennungsjahr. Ein Scheidungsverfahren kann eingeleitet werden, wenn die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt gelebt haben. Warum? Der Gesetzgeber hofft, dass sich die Ehegatten wieder versöhnen und nicht beim ersten Streit die Scheidung einreichen. Ob man schon ein Jahr getrennt lebt, wird erst im Scheidungstermin geprüft. Durch eine Frage des Richters an beide Ehegatten. Bestätigen sie dies übereinstimmend, wird in der Regel nicht weiter nachgefragt. Die Trennungszeit beginnt nicht erst mit dem vollständigen Auszug aus der Ehewohnung. Die Trennung kann schon innerhalb der Wohnung bzw. des Hauses praktiziert worden sein.

Fehlende Urkunden führen zur einer Verzögerung. Zumindest eine Kopie der Eheurkunde bzw. Heiratsurkunde sollte man besitzen, wenn man geschieden werden möchte, sie wird vom Anwalt mit dem Scheidungsantrag beim Gericht eingereicht. Gibt es Kinder, die in der Ehe geboren wurden, sollte man auch Kopien der Geburtsurkunden besorgen, solange die Kinder minderjährig sind.

Hat die Ehe länger als drei Jahre bestanden, muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, der Ausgleich der Rentenanwartschaften. Dazu muss jeder Ehegatte ein bestimmtes Formular ausfüllen, und leider lassen sich einige viel Zeit mit dem Ausfüllen. Das führt zu einer Blockade des Scheidungsverfahrens. Wer schnell geschieden werden will, sollte das Formular schon zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Gericht einreichen.

Auch zusätzliche Anträge können zu erheblichen Verzögerungen führen. Wenn ein Ehegatte möchte, dass das Gericht auch den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung festsetzt, oder über den Zugewinnausgleich entscheidet, so sollte er dies in einem eigenständigen Verfahren beantragen. Stellt er diese Anträge im Scheidungsverfahren, kann er erst einmal nicht geschieden werden. Der Richter darf die Scheidung erst aussprechen, wenn sämtliche Anträge entscheidungsreif sind.

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