Das Urteil des LG Kiel war klar und deutlich. Den Entwicklungsingenieuren wurde im VW-Abgasskandal ein sittenwidriges Verhalten und somit eine sittenwidrige Schädigung eines Autokäufers angelastet. Durch den Einbau einer Abschalteinrichtung, wurde der Käufer auf unzulässige und sittenwidrige Art getäuscht. Die Haftung und die Pflicht zu Schadenersatz im Diesel-Abgasskandal trifft den Automobilhersteller Volkswagen.
Sachverhalt
Der Sachverhalt, der bei Gericht im Zusammenhang mit Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal eingeklagt wurde, war folgender:
Im Jahre 2010 kaufte der Kläger ein Auto der Marke Volkswagen bei einem VW-Vertragshändler. Das Fahrzeug war mit einem Motor vom Typ Diesel Baureihe EA 189 ausgestattet. Zur Ausstattung sollte auch die Blue-Motion-Technologie gehören. Mit einem Bescheid vom 14. Oktober 2015 wurde die beklagte Partei vom Kraftfahrt-Bundesamt dazu verpflichtet, illegale Abschaltvorrichtungen aus den Fahrzeugen zu entfernen. Um dieser Aufforderung nachzukommen, entwickelte die beklagte Partei ein Softwareupdate. Die Installation des Softwareupdates wurde vom Kraftfahrt-Bundesamt als zwingend erforderlich erachtet. In weiterer Folge begehrte die klagende Partei eine Rückabwicklung des Kaufes in Form von Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal.
Die Gründe, die dazu führten, Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal zuzusprechen
Für das Landgericht Kiel war klar, dass Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal zu leisten ist. Als Ursache wurde das Verhalten der beklagten Partei angesehen. Die beklagte Partei hatten das Fahrzeug der klagenden Partei mit einer Funktion versehen, die eine Manipulation der Emissionswerte erlaubt. Der Einbau dieser Funktion wurde gegenüber der klagenden Partei geheim gehalten. Für die klagende Partei liegt der Schaden darin, dass sie ohne Wissen und Willen einen Kaufvertrag über ein mangelhaftes Fahrzeug abgeschlossen hat. Ob das gekaufte Fahrzeug dadurch einen Wertverlust erlitten hat oder nicht, spielte als Begründung für Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal keine Rolle.
Das Gericht merkte außerdem an, dass das Verhalten der beklagten Partei sittenwidrig sei. Der Beweis vorsätzlicher Handlung wurde dadurch erbracht, dass die Funktion der Manipulation der Emissionen den Zweck verfolgte, die Abgaswerte zu beschönigen und das Modell als umweltfreundlicher erscheinen zu lassen. Das Verhalten der Organe und Mitarbeiter wurde der beklagten Partei zugerechnet.
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