Haftungsgrundsätze, wenn "Alte-Herren-Mannschaften" sich zu "Freundschaftsspielen" zusammenfinden:

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
17.09.2010937 Mal gelesen

Um es vorab zu sagen, es gelten hier keine anderen Regeln als im Profifußball und bei den übrigen Amateuren.

Die Gerichte haben stets betont, so auch nunmehr das saarländische Oberlandesgericht in einem sehr ausführlichen und überzeugenden, fast schon lehrbuchhaften Urteil vom 2.8.2010 (5 U 492/09-110), dass bei der Frage der Haftung der "Eigenart des Fußballspiels als Kampf- und Angriffssport" sowie dem Umstand, dass die Spieler wissen, worauf sie sich einlassen, Rechnung zu tragen ist.

Dies bedeutet, dass nicht bereits jede Körperverletzung zu einem Schadensersatzanspruch führt.

So hat bereits der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 27.10.2009 (VI ZR 296/08) bekräftigt, dass für eine Haftung "schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen" worden sein muss.

" Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, gehört aber zum Wesen eines Fußballspiels und begründet deshalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß."

Insoweit ist, worauf die Senatsmitglieder des saarländischen Oberlandesgerichts hingewiesen haben, auf die Regeln des Deutschen Fußballbundes sowie auf "das für jeden sportlichen Wettkampf geltende Fairnessgebot" abzustellen.

Steht eine solche Regelwidrigkeit, wie in dem entschiedenen Fall, bei dem ein Verteidiger in die Laufrichtung des gegnerischen Stürmers, dem der Ball von einem Spieler der eigenen Mannschaft zugespielt worden war, hineingrätschte und nicht den Ball, sondern den Unterschenkel des Gegners getroffen hatte, fest, so ist bei der Haftung auf einer zweiten Stufe zu fragen, ob dieser Regelverstoß auch schuldhaft begangen wurde.

In diesem Zusammenhang kommt zum Tragen, dass es sich um ein "Kampfspiel" und um "Wettkampfsport" handelt, bei dem die Beteiligten wissen, worauf sie sich einlassen.

Hieraus lässt sich ableiten, dass die Spieler selbst davon ausgehen, dass sie für leichte und mittlere Fahrlässigkeit nicht haften sollen.

Die Haftung greift erst ein, wenn die Regelwidrigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde.

Die Fußballregeln müssen "in ungewöhnlich hohem Maße verletzt" sein und diese Pflichtverletzung muss als "subjektiv schlechthin unentschuldbar" bewertet werden.

Hierbei sind die Gesamtumstände der Spielsituation zu berücksichtigen, wie sie sich gegebenenfalls nach Zeugenaussagen von Schiedsrichtern und Spielern sowie Zuschauern ergeben.

Da "die unterschiedliche Wahrnehmung und Einschätzung von Spielsituationen.... für den Fußballwettkampf typisch" ist, sind die Anforderungen an einen entsprechenden Nachweis hoch.

Verbleibende Unsicherheiten gehen zu Lasten des insoweit in jeder Hinsicht beweispflichtigen die Ansprüche geltend machen Geschädigten. Diesem kommen im Hinblick auf die dargestellten Grundsätze Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr nicht zu Gute.