Unfallversicherung - Unfall

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
06.09.20061866 Mal gelesen

Gibt der Versicherte in einer Schadensmeldung an seine private Unfallversicherung zur Geltendmachung einer Invaliditäts-

leistung an, dass er sich "beim Begehen der Treppe das linke Kniegelenk verdreht habe", so fehlt es nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. 07. 2006 (16 O 410/05) an einem Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfall-

bedingungen (AUB), auch wenn ein voll beladener Korb mit gebügelter Wäsche die Treppe hoch getragen worden sei.

Die Entscheidung beruht auf der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Unfall im Sinne der Unfallver-

sicherung ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis  voraussetzt.

Bei Kraftanstrengungen, die eine willensgesteuerte Eigenbewegung darstellen und zu einer inneren Verletzung führen, z.B. beim Heben eines schweren Gegenstandes, liegt kein Unfall vor.

Hat der Versicherte sich lediglich ungeschickt bewegt und wird eine degenerative Schadensanlage aus der Latenz gehoben, so fehlt es an der äußeren Einwirkung auf den Körper des Verischerten.

Ist die Gesundheitsbeeinträchtigung auf eine degenerative Vorschädigung, wie etwa einem Bandscheibenschaden, zurückzuführen, so scheidet ein Unfall aus.

Erst wenn ein transportierter bzw. getragener Gegenstand etwa durch Wegrutschen auf den Versicherten einwirkt, kann ein Unfall angenommen werden.

Ein dann eingetretener Sturz, ein Ausgleiten oder ein Umknicken sind als Unfall anzusehen.

Eine Unfallfiktion kommt nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen nur bei einer erhöhten Kraft-

anstrengung und bei bestimmten festgelegten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Betracht.