Gesetzliche Krankenversicherung: Wann ist eine Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung bei einem in der GKV Pflichtversicherten beitragspflichtig?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
30.05.20102196 Mal gelesen
Allein der Umstand, dass eine Leistung der Altersversorgung dient, was bei Kapitallebensversicherungen regelmäßig der Fall sein dürfte, rechtfertigt es nicht, diese Leistung als betriebliche Altersversorgung anzusehen.

Bundessozialgericht - Urteil vom 05.05.2010 - B 12 KR 15/09 R

Terminsbericht vom 07.05.2010

Die Kapitalleistung stammt aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Kläger schon im Jahre 1967 abgeschlossen hatte. Ein solcher Lebensversicherungsvertrag war Voraussetzung für die damals mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung soweit diese zum 1.1.1968 wegen Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze eingetreten war. Weder dieser Umstand, noch der Umstand, dass der Arbeitgeber des Klägers sich durch einen Zuschuss an der Lastentragung des Lebensversicherungsvertrages beteiligte, rechtfertigen es jedoch, die aus dem Rentenversicherungsvertrag gewährte Kapitalleistung als eine beitragspflichtige Leistung iS der § § 228 oder 229 SGB V zu beurteilen. Die Leistung aus der Lebensversicherung ist keine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Als eine solche Rente hat der Senat nur Leistungen angesehen, die entweder vom Arbeitgeber erbracht werden oder aber, soweit sie von Dritten gezahlt werden, von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung wie etwa Pensionskassen erbracht werden oder etwa auf einer Direktversicherung als einer Form der betrieblichen Altersversorgung beruhen. Allein der Umstand, dass eine Leistung der Altersversorgung dient, was bei Kapitallebensversicherungen regelmäßig der Fall sein dürfte, rechtfertigt es nicht, diese Leistung als betriebliche Altersversorgung anzusehen. Es ist auch nicht geboten im Wege der Analogie nunmehr Leistungen aus privatrechtlichen Rentenversicherungsverträgen beitragspflichtig den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder Renten der betrieblichen Altersversorgung gleichzustellen, wenn sie faktisch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu ersetzen scheinen. Der Gesetzgeber hat einen Numerus Clausus der beitragspflichtigen Einnahmen für pflichtversicherte Rentner im Gesetz festgelegt, der nicht durch Analogie zu Lasten bisher nicht betroffener Leistungen erweitert werden kann.

SG Dortmund - S 44 KR 240/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 66/08 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 15/09 R -

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