Kaskoversicherung und schriftliche Anzeige des Versicherungsfalles:

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
12.03.20101068 Mal gelesen

Die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung setzt voraus, dass der Unfall dem Versicherungsunternehmen gegenüber binnen einer Woche nach dem Unfall angezeigt wird. Insoweit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, deren Verletzung zum Leistungsausschluss führen kann.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil vom 18.2.2010 (12 U 175/09) darauf hingewiesen, dass die Frist in jedem Fall mit "dem Eintritt des Versicherungsfalles" beginnt. Der Geschädigte muss also bis spätestens zum Ablauf einer Woche nach dem Unfall die Schadenentstehung angezeigt haben.

Die Berufungsrichter haben darauf hingewiesen, dass es hierbei nicht darauf ankomme, ob eine vermeintlich klare Haftungslage bestehe oder ob der Versicherungsnehmer überhaupt beabsichtige, die Kaskoversicherung letztlich in Anspruch zu nehmen. Insoweit sei, so die Senatsmitglieder, ausschließlich maßgeblich das Klärungsinteresse des Versicherungsunternehmens, das eine so kurze Frist rechtfertige.

Die Anzeige des Haftpflichtfalles ersetze auch nicht die Anzeige des Kaskoschadens, " da die Ermittlungen des Versicherers in beiden Fällen in ganz anderer Richtung verlaufen müssen".

Der Versicherungsnehmer muss bei Versäumung der Wochenfrist nachweisen, dass er ohne sein Verschulden an der Anzeigeerstattung gehindert war oder ihn keine grobe Fahrlässigkeit treffe. Dieser Nachweis dürfte in der Praxis kaum gelingen.

Der Versicherungsnehmer muss nämlich, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, stets in Betracht ziehen, dass er gegebenenfalls auf die Kaskoversicherung zurückgreifen müsse. Angesichts dieser Grundannahme wird die Nichtanzeige als grob fahrlässig angesehen. Die Richter haben in diesem Zusammenhang festgestellt: "Von einem geringen Verschulden kann demgegenüber nur dann gesprochen werden, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, dass auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag".

Der Versicherer kann dann eine Leistung des Kaskoversicherers nur noch herbeiführen, indem er nachweist, dass diese grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung keine Auswirkungen auf den Leistungsumfang haben konnte.

Auch dieser "Kausalitätsgegenbeweis" dürfte in der Praxis schwerlich zu führen sein, da der Versicherer nach Ablauf der Frist, besondere wenn längere Zeiträume verstrichen sind, geltend machen kann, dass die frühzeitige Beweissicherung bei rechtzeitiger Anzeige zur Feststellung günstigerer Tatsachen - sowohl im Hinblick auf den Unfallhergangs als auch im Hinblick auf die Schadenshöhe - geführt haben könnte.

Die Richter des Oberlandesgerichts haben auch betont, dass sich das Versicherungsunternehmen nicht treuwidrig verhält, wenn es sich im Hinblick auf die Obliegenheitsverletzung dann auf Leistungsfreiheit berufe. Die Richter billigen insoweit dem Versicherer eine Überlegungs- und Prüfungszeit zu, ohne dass sich daraus ein einen Treuetatbestand schaffender Verzichtswille ableiten lasse.