Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich des Verkehrsrechts)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
01.03.2010682 Mal gelesen
Zum Begriff „Beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges (§ 7 I StVG). Unfälle mit Beteiligung stehender Kraftfahrzeuge

Grundlagen

 

Ein Unfall "beim Betrieb" eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 StVG liegt nach der herrschenden verkehrstechnischen Auffassung bereits dann vor, wenn der Unfall durch eine für das Kraftfahrzeug eigentümliche Gefahr verwirklicht wurde. Danach beginnt der Betrieb mit dem Ingangsetzen des Motors und endet mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs. Demnach können auch Unfälle, welche sich mit Beteiligung stehender Fahrzeuge ereignen, "dem Betrieb" des Kraftfahrzeuges zuzurechnen sein (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG, Rdnr. 5, 7 f. m.w.N.).

 

 

Rechtslage

 

In der österreichischen Rechtsprechung wird ebenfalls die verkehrstechnische Ansicht vertreten. Für Unfälle mit stehenden Kraftfahrzeugen können hier insbesondere folgende Entscheidungen genannt werden (Gschöpf, ZVR 2008, 372):

 

-       Verletzung einer Person am Auge, weil eine defekte Anpreßfeder des Scheibenwischers eines stehenden Pkw infolge der durch die Betätigung der Tür bewirkten Bewegung abspringt

-       Unfall beim Stehen in einer Kolonne

-       Unfall beim Auftanken bei einer Tankstelle

-       Explosion eines Reifens bei einem stehenden Kraftfahrzeug infolge der Überhitzung der Bremsen

-       Verletzung eines Beifahrers beim Einsteigen an der Innenseite des Handschuhfachs an einer dort befindlichen scharfen Kante

-       Der  Fahrzeugfahrer verläßt sein zum Stillstand gekommenes Kraftfahrzeug, um die Fahrer der nachkommenden Kraftfahrzeuge zu warnen und verunfallt nach dem Aussteigen, jedoch nicht, wenn der Fahrer nach dem Aussteigen hinter einem Bus die Fahrbahn überquert und erst dabei von einem anderen Kraftfahrzeug angefahren wird.

-       Unfall beim Entladen eines Kraftfahrzeuges mit Beteiligung motorisch bewegter Fahrzeugteile (z. B. Hebekran)

-       Beim Beladen eines Tankfahrzeuges wird ein Waggon beschädigt.

-       Zum Abladen von Heizöl wird ein Schlauch über den Gehweg gelegt, über welchen ein Fußgänger stolpert.

-       Beim Einsatz des Kraftfahrzeuges als Arbeitsmaschine, wenn die Aufhebung der Fahrbarkeit des Kraftfahrzeuges z. B. Fixierung des Fahrzeuges durch Auslegestützen nur vorübergehend erfolgt, um einen Be- oder Entladevorgang mit eigener Motorkraft des Fahrzeuges auszuführen. Jedoch kein Betrieb des Kraftfahrzeuges, wenn das Fahrzeug allein durch Ausfahren von Stützen als ortsgebundene Arbeitsmaschine eingesetzt wird.

  

Schlußbetrachtung

 

Ähnlich wie hierzulande geht die österreichische Rechtsprechung von einem Unfall "beim Betrieb" eines stehenden Fahrzeuges dann aus, wenn sich eine für das Kraftfahrzeug eigentümliche Gefahr verwirklicht hat, mithin das Kraftfahrzeug nicht wie irgendein anderer Gegenstand unfallursächlich eingewirkt hat.