Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
01.03.2010573 Mal gelesen
Arzthaftung bei mangelhafter Mitwirkung des Patienten nach unzureichender Aufklärung. Behandlungsfehler trotz mangelnder Mitwirkung des Patienten (§ 823 BGB)

Aktuelles

 

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 16.06.2009 (NJW 2009, 2820) festgestellt, die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließe einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko derNichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist.

 

Der klagende Patient war wegen eines Hypophysentumors operiert worden. Nach Entlassung aus der Klinik begann er, körperlich abzubauen und suchte deswegen ein paar Tage später in geschwächtem Zustand und im Rollstuhl sitzend erneut die Klinik auf. Eine durchgeführte MRT ergab einen normalen Befund nach erfolgter Operation eines Hypophysentumors. Ärztlicherseits wurde die stationäre Aufnahme angeraten und eine Infusionsbehandlung verordnet. Dies lehnte der Patient jedoch ab und begab sich wieder nach Hause. Am nächsten Tag wurde er notfallmäßig wieder in die Klinik eingeliefert, wo ein Schlaganfall diagnostiziert wurde.

 

Der Senat (aaO) führt aus, eine nicht hinreichende therapeutische Aufklärung könne einen ärztlichen Behandlungsfehler darstellen, wobei sich die Einstufung eines solchen ärztlichen Fehlverhaltens als einfacher oder grober Fehler nach den gesamten Umständen des Einzelfalles richtet (BGH, NJW 1995, 2407 = VersR 1995, 1099). Vorliegend hätte der klagende Patient bei seiner Entlassung nach der Operation hinsichtlich der Risiken einer Dehydration sowie der Notwendigkeit, sich bei entsprechenden Anzeichen umgehend in ärztliche Behandlung zu begeben, ausreichend aufgeklärt werden müssen. Daß eine derartige Aufklärung nicht erfolgte, könne nicht als einfacher Behandlungsfehler angesehen werden. Es sei zu berücksichtigen, daß der erstinstanzlich  beauftragte Sachverständige den unterlassenen Hinweis als schwerwiegend eingestuft und erklärt hat, daß so etwas eigentlich nicht passieren dürfe. Da der zweitinstanzliche Sachverständige zu dieser Frage lediglich erklärt hat, es könne kein ärztliches Fehlverhalten festgestellt werden, das einem Neurochirurgen schlechterdings nicht unterlaufen dürfe, hätte das Berufungsgericht diesen Widerspruch ggf. durch mündliche Anhörung der Sachverständigen aufklären müssen (vgl. BGH, NJW 1994, 1596 = VersR 1994, 480; NJW 1995, 779 = VersR 1995, 195; NJW 1996, 1597 = VersR 1996, 647; NJW 2001, 2791 = VersR 2001, 859; NJW 2004, 1871 = VersR 2004, 790; NJW-RR 1994, 219; VersR 1994, 162). Ob ein entsprechender Hinweis auf die Austrocknungsgefahr dokumentationspflichtig ist oder nicht, sei unerheblich, da das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dokumentationspflicht hinsichtlich eines erforderlichen Hinweises nichts darüber aussage, ob das Unterbleiben eines solchen Hinweises als einfacher oder grober Behandlungsfehler anzusehen ist.

 

Auch die mangelnde Mitwirkung (non-compliance) des Patienten an der erforderlichen stationären Behandlung schließe das Vorliegen eines Behandlungsfehlers deshalb nicht aus, weil der Patient über das Risiko einer Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. In diesem Zusammenhang gehe es nicht darum, daß es nicht erforderlich und auch nicht möglich gewesen sei, den Patienten zur Behandlung in der Klinik zu zwingen. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß der Patient über die Notwendigkeit der stationären Aufnahme nicht in der gebotenen Weise informiert worden ist. Dem Patienten könne die Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen oder Empfehlungen mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien nur dann als Obliegenheitsverletzung oder Mitverschulden angelastet werden, wenn er diese Anweisungen oder Empfehlungen auch verstanden hat (BGH, NJW 1987, 1635 = VersR 1997, 449; NJW 1997, 3090 = VersR 1997, 1357).