Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu bestimmten Gefahrklassen. Diese Gefahrklassen sind Teil des Gefahrtarifs, den die Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festsetzen. Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Die Gefahrklassen sind Teil der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge, denn der Beitragsberechnung sind der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen zugrundezulegen.
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Veranlagung fehlerhaft ist, lässt das Gesetz eine rückwirkende Korrektur in bestimmten Fällen zu:
Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit
- die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren,
- die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist.
Wichtig: Die Festsetzung der Beiträge erfolgt auf Basis der Veranlagung. Über die Veranlagung wird eine gesonderter Bescheid erteilt. Sie erfolgt in der Regel nur ein mal. Wenn der Veranlagungsbescheid nicht angefochten wird, ist er bindend. Hält der Unternehmer später eine Beitragsforderung der Berufsgenossenschaft für überhöht, kann er diese nicht ohne weiteres mit dem Argument bekämpfen, dass die (zum Teil bereits lange zurückliegende) Veranlagung fehlerhaft sei. In einem solchen Fall empfiehlt sich immer eine separate Anfechtung des Veranlagungsbescheides.
Beispiel: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte über die Veranlagung eines Unternehmens zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden, das sich seit 1991 mit dem Verleih (sowie Auf- und Abbau) von Partyzelten, Geschirr, Möbeln und Zubehör beschäftigt. Die Berufsgenossenschaft hatte den Betrieb als Zeltbaubetrieb zu der Tarifstelle für Zimmererarbeiten, Ingenieurholzbau, Tribünenbau, Zeltbau mit der Gefahrklasse 10,5 (also recht hoch) veranlagt. Das Landessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft jedoch, diesen Betrieb nach der Gefahrklasse 3,5 zu veranlagen mit der Folge erheblich geringerer Beitragshöhe. Das LSG führte aus, dass der Betrieb mit dem klassischen Auf- und Abbau von Schützenfestzelten nichts gemein hat. Während dort Absturzhöhen von 10 bis 15 m zu verzeichnen sind, weist der Zeltbau im Betrieb der Klägerpartei bei einer maximalen, mit einer Bodenleiter zu erreichenden Montagehöhe von 2,40 m eine äußerstenfalls theoretische, für extrem kurze Zeitdauer mögliche Absturzhöhe von 2,25 m aufweist. Damit sind die Beschäftigten des Klägers dem gewerbetypischen Risiko des Zeltbaus nicht ausgesetzt (
Urteil vom 18.01.2007 ? L 6 U 96/06 ZVW)
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