Weihnachtsmarkt und Herbstlaub-Stolperer in der dunklen Jahreszeit

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
27.11.2009 1471 Mal gelesen
Pünktlich zum herannahenden Dezember laden nun wieder Weihnachtsmärkte zum Bummeln durch die Budengässchen ein.
 
Manch einer wird bei einem solchen Weihnachtsmarktbesuch aus dem einen oder anderen Grund ins Wanken oder Stolpern kommen. Manch ein Unglücklicher kommt vielleicht sogar zu Fall.
 
Juristisch interessant wird dies vor allem dann, wenn man sich bei einem solchen Sturz verletzt und glaubt, unabhängig vom eigenen Glühweingenuss, jemanden für den Unfall verantwortlich machen zu können.
 
So verklagte eine Frau den Betreiber eines Verkaufsstands eines Weihnachtsmarkts, weil sie über einen 2,5 cm dicken Wasserschlauch, der zur Versorgung des Standes gedient hatte, gestolpert war, zu Fall kam und sich bei dem Sturz verletzte.
 
Wichtig war jedoch, dass im Bereich des Wasserschlauchs eine 1,20 m breite und 0,5 cm dicke dunkle Gummimatte über den Wasserschlauch gelegt war.
 
Das zuständige Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, 5 U 76/09) hat dies als ausreichend erachtet, um Besucher des Weihnachtsmarktes vor der Gefahr des Wasserschlauches zu schützen.
 
Es führte aus, dass Besucher eines Weihnachtsmarktes sich im Allgemeinen langsam und schlendernd, mit kleinen Schritten bewegen und die lediglich 5 mm hohe Gummimatte mit der mittigen Auswölbung durch den Gummischlauch somit kein Hindernis darstelle. Der Sturz der Klägerin sei zwar bedauerlich, beruhe aber auf ihrer eigenen Unachtsamkeit.
 
In einem solchen Fall kommt regelmäßig der Begriff der so genannten Verkehrssicherungspflicht zur Sprache.
 
Damit ist gemeint, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft, z.B. durch die Öffnung für den allgemeinen Verkehr, die allgemeine Rechtspflicht hat, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter zu verhindern. So hat beispielsweise jeder, der die Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle ausübt, die von ihr drohende Gefahr abzuwenden.
 
Am bekanntesten dürfte die Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der so genannten Räum- und Streupflicht sein, wonach im Winter Straßen und Gehflächen von Eis- und Schneebelag freizuhalten sind. Für Gehwege ist diese Pflicht meistens den Anliegern übertragen.
 
Selbst wenn es aber nicht zu Eis und Schnee kommt und man sich wegen anhaltender 16 Grad auf dem Weihnachtsmarkt etwas fremd vorkommt, beschäftigt die Verkehrssicherungspflicht regelmäßig die Gerichte.
 
Zur Laubfallzeit geht es dabei häufig um Stürze auf laubbedeckten Fußgängerwegen.
 
Allerdings sind auch hier die Gerichte eher zurückhaltend mit der Zusprechung von Schadensersatzansprüchen.
 
Zwar gehört auch die Beseitigung von Laub und die Reinigung von Verkehrswegen zur Verpflichtung Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Gebotenen, des Möglichen und des Zumutbaren zu sichern.
 
Allerdings wird zugleich betont, dass Fußgänger zur Herbstzeit allein aufgrund der Jahreszeit gehalten sind, sich darauf einzustellen, dass im Stadtgebiet, in welchem es naturgemäß auch Bäume gibt, Laubfall mit den daraus resultierenden Behinderungen und Gefahren eintritt (Landgericht Wiesbaden 7 O 217/07). Am Ende der Vegetationsperiode gäbe es unvermeidlichen Laubfall, auf den sich sicher jeder Passant ohne weiteres einstellen müsse.
 
Noch weiter geht das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt 1 U 301/07), das betont, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer weiß, dass sich unter Laubdecken auf der Fahrbahn Hindernisse "in Form von Vertiefungen, Stufen oder Ähnlichem" befinden können. Der viel benannte "durchschnittlich sorgfältige Verkehrsteilnehmer" wird daher derartige Stellen entweder meiden oder mit besonderer Vorsicht, notfalls mit Tastschritten, begehen.
 
Gerade in der kalten Jahreszeit gilt es daher besonders vorsichtig zu sein, da die Sturzmöglichkeiten häufig sind und die Gerichte häufig ein Unglück annehmen, für das der Verletzte selbst das Risiko trägt und nicht ein Dritter.
 
Gerade wenn man über den typischen Weihnachtsmarkt mit seinen zahlreichen Verkaufsständen mit glitzernden Augen spaziert, abgelenkt von Glaskugeln, eingeduftet von Lebkuchen und mit reichlich Glühwein gegen die Kälte geschützt, liegt es nahe, eine bloße Selbstgefährdung anzunehmen, deren Folgen jeder selbst zu tragen hat. Und ehe man es sich versieht, verbringt man die Feiertage bis ins Neue Jahr hinein mit gebrochenem Bein auf dem Sofa, während an Silvester einem der Nachbar mit einer verirrten Rakete das Dach über dem Kopf anzündet, was dann zur nächsten gerichtlichen Auseinandersetzung in Sachen Verkehrssicherungspflicht führt.