Schadensersatz bei erzwungenem Verkauf von Wertpapieren

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
17.11.20091753 Mal gelesen

Wenn Banken bei Wertpapierdepots (z.B."Maxblue") die Beleihungswerte herabsetzen und so ihre Kunden zum Wertpapierverkauf zwingen, sind sie dafür u.U. schadensersatzpflichtig.

Das Problem:
 
Im Rahmen von vielen Wertpapierdepots (z.B. "Maxblue" von der Deutschen Bank oder bei Consors) wird den Kunden gestattet, die im Depot vorhandenen Wertpapiere zu beleihen und auf Kredit weitere Wertpapiere zu erwerben. Wie hoch die Beleihung ist, regeln im Einzelnen die Bestimmungen zu den Beleihungssätzen.
 
Die Festsetzung der Beleihungsgrenze liegt im freien Ermessen der Bank. Der Beleihungswert stellt einen bestimmten Anteil des Kurswertes dar, der je Papier individuell bestimmt wird. Wenn die Bank den Beleihungswert des Depots - z.B. nach einem Einbruch am Aktienmarkt - herabsetzt, so kommt es häufig vor, dass die dem Kunden eingeräumte Kreditlinie unterschritten wird. Die Bank setzt den Kreditbetrag herab und fordert den Kunden auf, den herabgesetzten Betrag sofort auszugleichen. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, droht die Bank mit der zwangsweisen Verwertung der Papiere. In der Regel führt das dazu, dass der Kunde, um die reduzierte Kreditlinie einzuhalten, den angedrohten Verkauf selbst veranlasst. In jedem Fall kann er durch solche Verkäufe "zur Unzeit" erhebliche Schäden erleiden.
 
Rechtliche Bewertung:
 
Eine Beleihungswertfestsetzung, die eine Bank nach freiem Ermessen auf dieser oder einer ähnlichen Grundlage vornimmt, dürfte aber im Lichte der aktuellen Rechtsprechung als unwirksam anzusehen sein. Gleiches gilt für Regelungen, die die Herabsetzung bzw. Kündigung des Kreditbetrags erlauben, weil der Beleihungswert reduziert wurde.
 
Entsprechende Regelungen in den AGB verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Festsetzung des Beleihungswertes hängt beim Maxblue Depot der Deutschen Bank z.B im Fall von Aktien u.a. von der Volatilität und Liquidität der Aktie, von dem Aktienkurs, der Einstufung der Bonität des Emittenten sowie Tageseinflüssen und anderen Kriterien ab. Bei Anleihen werden u.a. die Bonität des Emittenten, die Laufzeit, die Reihenfolge bei der Zuteilung im Konkursfall herangezogen. Manche Papiere werden ganz ausgespart. Der Kunde kann weder die Kriterien noch ihre Gewichtung durchschauen. Außerdem wird er unangemessen benachteiligt, da der Bank bei der Festsetzung ein Ermessen zusteht, dessen Ausübung nicht begrenzt ist. Infolgedessen kann die Bank das Instrument der Festsetzung der Beleihungswertes nach Gutdünken in eigenem Interesse nutzen, bspw. um sich - wie in der Krise Ende 2008/Anfang 2009 - auf diesem Weg Einnahmen zu verschaffen, da sie an jedem Wertpapierverkauf Provisionen verdient.
 
Über diesen Interessenkonflikt muss die Bank zudem den Kunden vor Eröffnung des Depots aufklären. Unterlässt sie dies, verstößt sie gegen § 31 Nr. 2 WpHG und gegen die einschlägige BGH-Rechtsprechung, wonach die Bank immer dann aufklären muss, wenn sie selbst ein Umsatzinteresse an dem Geschäft hat. 
 
Ergebnis:
 
Die Herabsetzung bzw. Kündigung des eingeräumten Kredits ist genauso wie eine zwangsweise Verwertung der Wertpapiere durch die Bank unwirksam und kann dazu führen, dass die Bank dem Kunden den aus dem erzwungenen Verkauf entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
  
 
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht