Unwirksame Klausel in der Rechtsschutzversicherung; Zur Übernahme der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in Arbeitsrechtssachen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
20.06.20104961 Mal gelesen
Eine höchst bemerkenswerte Entscheidung des BGH zu einer seit über 35 Jahren existierenden Klausel. Diese dürfte zwar unwirksam sein, ist aber weiterhin in allen gängigen Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) enthalten.

Bei arbeitsrechtlichen Kündigungen lehnen Rechtsschutzversicherer häufig die Übernahme der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ab unter Hinweis auf die Generalklausel des § 17 Abs. 5 c) cc) der ARB 2000 bzw. ARB 2008 oder § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 1975. Dort steht, dass der Versicherungsnehmer (VN)

"alles zu vermeiden [hat], was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."

Diese Klausel dürfte nach § 307 BGB unwirksam sein wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 28, 82 VVG (bzw. §§ 6, 62 VVG alte Fassung). 

In der mündlichen Verhandlung vom 15.7.2009 vor dem BGH gab der für das Versicherungsrecht zuständige 4. Zivilsenat einen richterlichen Hinweis. Der Vorsitzende Richter Terno erläuterte die Rechtsauffassung des 4. Senats zu § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 1975 (BGH Az: IV ZR 352/07):

Für den VN sei diese Klausel völlig intransparent, weil er nicht wisse, was er machen soll. Bei Obliegenheitsverletzungen müsse das geforderte Verhalten aber hinreichend klar sein. Das (Un-) Wissen seines Rechtsanwalts müsse sich ein VN nicht zurechnen lassen, denn bei Obliegenheiten im Versicherungsrecht gelte nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht § 278 BGB, sondern die Repräsentantenhaftung. Ein Rechtsanwalt sei aber bei der Erfüllung von Obliegenheiten (normalerweise) nicht Repräsentant des VN.

Daraufhin erkannte der beklagte Versicherer die Klageforderungen an und zahlte. Es erging ein Anerkenntnisurteil.

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