Lehman-Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 06.08.2009

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
10.08.20091084 Mal gelesen

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 06.08.2009 die Klage eines Anlegers gegen eine Bank auf Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lehman Brothers-Zertifikaten abgewiesen.

Sachverhalt: Im November 2006 erwarb der Kläger nach einem Gespräch mit dem Kundenbetreuer der beklagten Bank 10 Lehman Brothers Bonus Barriere Quanto Zertifikate auf Nikkei 225 für 10.265 EUR. Nach der Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers in 2008 erlitt der Kläger einen Totalverlust der Anlage. Daher begehrt er Schadensersatz von der Beklagten wegen der Verletzung ihrer Beratungspflichten und Auskunft, ob sie geldwerte Leistungen für das Geschäft erhalten habe.

Der Kläger behauptet, die Bank habe ihn pflichtwidrig nicht über das hohe Risiko dieser Anlage aufgeklärt; er habe als konservativer Anleger in sichere Kapitalanlageformen investieren wollen. Darüber hinaus liege der Schaden zusätzlich in verheimlichten Kick-Back-Zahlungen (verheimlichte Innenprovisionen der Bank für die Vermittlung des Wertpapiergeschäfts).

Die Beklagte hingegen trägt vor, der Kläger sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen, weil er bereits im Jahre 2003 angegeben habe, seine Risikobereitschaft sei sehr hoch und er verfüge über einen Anlagehorizont von mehr als 10 Jahren. Darüber hinaus habe der Kläger ab dem Jahre 2005 an riskanten Geschäften wie dem "Daytrading" teilgenommen.

Entscheidung:  Die beklagte Bank hat keine Beratungspflichten verletzt und sich daher auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Entscheidend für den Umfang der Beratungspflichten der Bank ist der Anlegerhorizont, mithin die Frage, ob es sich um einen konservativen Anleger ohne Erfahrung mit Wertpapieranlagen handelt oder um einen risikobereiten Anleger mit Erfahrung im Wertpapiergeschäft und entsprechender Anlagestrategie. Vorliegend hatte der Kläger bereits "die Erfahrung gemacht, dass gehandelte kursabhängige Papiere Kursgewinnen und -verlusten zugänglich waren.". Ein solcher (risikobereiter) Anleger ist bei der Empfehlung der Neuanlage nicht in gleichem Umfang aufzuklären wie ein Neukunde oder wie ein Kunde, der erstmalig ihm unbekannte risikoträchtige Anlagen empfohlen erhält.

Eine Pflichtverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger nicht über das Insolvenzrisiko der Investmentbank Lehman Brothers aufgeklärt hat. Denn zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs - im November 2006 - war das Insolvenzrisiko der viertgrößten Investmentbank der Welt für die Beklagte nicht erkennbar und daher rein theoretischer Natur.

Anders als in den vom LG Hamburg entschiedenen Fällen konnten im vorliegenden Fall auch nicht die Grundsätze der als "Kick-Back"-Urteile bezeichneten Entscheidungen des BGH Anwendung finden. Darin hat der BGH die Pflicht angenommen, dass eine Bank im Zusammenhang mit der Beratung durch sie oder einen Dritten darauf hinweisen muss, wenn der Beratende eine Rückvergütung oder Provision erhält, ohne dass der Kunde dies aus dem Vertrag selbst erkennen kann, z.B. weil die Innenprovision in dem Kaufpreis "versteckt" ist. Denn die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass irgendeine Leistung außer der banküblichen Vertriebsprovision in Höhe von 3,5 % an sie oder den Vermittler geflossen ist, so dass nicht von einer solchen "Kick-Back-Provision" ausgegangen werden kann. Anders als in den vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fällen, in denen das beratende Kreditinstitut die Zertifikate anbieten musste, um sie nicht mit Verlust an die Emittentin zurückgeben zu müssen, hat die Beklagte dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie außer der banküblichen Vertriebsprovision von 3,5 % keine weiteren Vorteile gezogen hat.

Mangels Aufklärungspflichtverletzung war daher die Klage abzuweisen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.