Kirschkern im Gebäck – kein Schadensersatz vom Bäcker

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
21.07.2009905 Mal gelesen
Wer in einer Bäckerei Gebäck mit Kirschfüllung kauft, muss damit rechnen, dass in dem Gebäckstück gegebenenfalls noch ein Kirschkern enthalten ist. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 17.03.2009 (Az: VI ZR 176/08).
 
Danach konnte der Käufer, der sich beim Zubeißen wegen eines Kirschkerns im Gebäck einen Zahn abgebrochen hatte, vom Bäcker weder Schadensersatz noch Schmerzengeld verlangen.
 
Das Gericht führte dazu aus, dass zwar der Verbraucher, der ein verarbeitetes Naturprodukt verzehrt, davon ausgehen darf, dass sich der Hersteller im Rahmen des Verarbeitungsprozesses eingehend mit dem Produkt befasst und dabei Gelegenheit gehabt hat, von dem Produkt ausgehende Gesundheitsrisiken zu erkennen und zu beseitigen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
 
Aus Sicht des Konsumenten kann jedoch bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäcksstücks nicht ganz ausgeschlossen werden, dass dieses in seltenen Fällen auch einmal einen kleinen Stein oder Teile davon enthält. Der Aufwand zur lückenlosen Entfernung der Kerne sei dem Hersteller nicht zumutbar.
 

Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher nicht erwarten, so das Gericht. Dementsprechend scheiterten Ersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz