Leistungsfreiheit der Kfz-Kaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
30.03.2009787 Mal gelesen

Der Versicherer ist aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles - z.B. durch ein verbotswidriges Wendemanöver mit anschließendem Verkehrsunfall - leistungsfrei!

Vorliegend befuhr der Versicherungsnehmer mit seinem Pkw eine sechsspurig ausgebaute Straße, in deren Mitte sich, die Fahrbahnen unterbrechend, Straßenbahngleise befanden. Als der Versicherungsnehmer wenden wollte, bog er verbotswidrig an einer Kreuzung nach links ab. Durch das Wendemanöver kam es mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Pkw zu einem Zusammenstoß. Nach dem Unfall begehrte der Versicherungsnehmer von seiner Vollkaskoversicherung den Ersatz für den an seinem Pkw entstandenen Unfallschaden.
 
Das LG Potsdam hat die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen, da der Versicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VVG a.F. leistungsfrei ist. Der Kläger hat unter Missachtung der Beschilderung , die eine Weiterfahrt an der Kreuzung nur geradeaus und nach rechts, nicht aber nach links zuließ, sowie unter Missachtung der Fahrtrichtungsmarkierung auf der Fahrbahn, die Geradeausfahrt anordnete, durch Linksabbiegen ein verbotswidriges Wendemanöver durchgeführt. Die Berufung des Klägers vor dem OLG Brandenburg gegen das Urteil vom LG Potsdam wurde zurückgewiesen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem klagenden Versicherungsnehmer daher nicht zu.
 
OLG Brandenburg, 4 U 151/07
 
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
 
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505