Gesetzliche Unfallversicherung für private Bauherren: Rechtzeitig für ausreichenden Unfallversicherungsschutz sorgen!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
27.05.20104577 Mal gelesen
Wenn Familienangehörige, Verwandte, Nachbarn oder Kollegen beim privaten Hausbau mit anpacken, sind sie als Helfer des Bauherrn automatisch wie "echte" Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichert. Bauarbeiten sind alle Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Baumaßnahme, also Maurer-, Zimmerer-, Dachdecker-, Verputzer-, Installations-, Schreiner-, Maler-, Fliesen- und Bodenlegerarbeiten, aber auch Abbruch-, Erd- und Bodenkultivierungsarbeiten. Ob die Arbeit unentgeltlich oder gegen Lohn erfolgt, ist unerheblich. Versichert sind Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auf der Baustelle und auch die Wegeunfälle zwischen Wohnung und Baustelle. Eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung befreit nicht von dieser gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bauherr muss Eigenbauarbeiten bei der Bau-BG anmelden, wenn private Helfer tätig werden und die festgesetzten Beiträge an die Bau-BG zahlen. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit. Die Beiträge werden nach einem fiktiven, für die Helferstunden zugrunde gelegten Arbeitsentgeld berechnet.
 

Aber Vorsicht: Der Bauherr selbst und sein Ehegatte sind nicht automatisch mitversichert. Die üblen Folgen zeigt folgender Fall aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Ein Familienvater baute ein Einfamilienhaus. Bei Zimmererarbeiten am Dach half ihm ein Freund. Um den gesamten Rohbau befand sich ein Gerüst. Bei Dachstuhlarbeiten entfernten sie an einem Gerüstfeld ein Schutzgitter, um Dachsparren einfacher ins Dachgeschoss transportieren zu können. Als der Bauherr an dieser Stelle des Gerüstes vorbeiging, fiel vom zweiten Gerüstbelag aus einer Höhe von ca zwei Metern ein Kantholz herab und traf ihn am Kopf. Das nasse Holzstück war seinem Freund aus den Händen gerutscht, als er es auf den Gerüstbelag legen wollte. Der Bauherr erlitt schwere Schädelverletzungen. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall ab. Zum Unfallzeitpunkt sei der Verletzte nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Er sei als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten weder kraft Gesetzes noch kraft Satzung versichert gewesen sei. Ein Antrag auf eine freiwillige Versicherung habe er nicht gestellt. Das Bundessozialgericht gab der Berufsgenossenschaft recht (Bundessozialgericht B 2 U 39/02 R   24.06.2003). Deshalb: Entweder freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichern oder rechtzeitig eine private Unfallversicherung abschließen.

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