Schadensmanagement und Abwicklung von Unfallschäden per App.

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
28.12.2016406 Mal gelesen
Durch ein aggressives Unfallschadensmanagement versuchen die Versicher Ihre Kosten zu reduzieren.

Dazu bieten derzeit nach Pressemeldungen die Württembergische, die Versicherungskammer Bayern, die DEVK und die Allianz eine App an, die den Versicherungsnehmer mit der schnellen Auszahlung einer fiktiven Schadenssumme lockt.

Nach telefonischer Schadensmeldung ermittelt die Versicherung mit dieser App von externen Dienstleistern (EasyClaim) in wenigen Stunden einen sofort auszahlbaren mittels Berechnungsprogrammen und speziellen Datenbanken ermittelten Schadensbetrag: Der Versicherungsnehmer schickt der Versicherung den Kilometerstand, den Fahrzeugschein, eine 360 Grad Rundumsicht des Fahrzeugs und Detailaufnahmen des Schadens. Die ermittelte Schadenssumme wird umgehend ausgezahlt. Dabei wird noch nicht einmal die sog. Aktivlegitimation des Versicherungsnehmers geprüft: Also ob ihm das Fahrzeug gehört. Dies fordern Haftpflichtversicherungen in Prozessen regelmäßig und verlangen eine Vorlage des Originalfahrzeugbriefes.

Die Versicherung lockt den Geschädigten mit seiner Gier, umgehend einen "seriösen" Schadensbetrag zu erhalten. Die Versicherung hat i.d.R. dann ordentlich Kosten gespart und Sie Geld verloren.

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Unfall hatten, dann ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zum finanziellen Ausgleich von Personenschäden, Sachschäden und Schädigungen des Vermögens verpflichtet.

Um Ihren Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, müssen Sie die Schadenshöhe zunächst nachweisen. Zum Nachweis haben Sie grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wer den Schaden ermittel, das heißt : Sie haben ohne Vorbehalt das Recht, einen eigenen Gutachter zu bestimmen, der Ihren Schadensersatzanspruch ermittelt.

Die Gutachterkosten Ihres Gutachters hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen.

Das gilt auch für die Anwaltskosten. Die Rechtsanwaltskosten fallen unabhängig davon an, ob eine Versicherung diese reguliert. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird nach dem RVG abgerechnet..

Diese Schadenssteuerung der Haftpflichtversicherungen unterläuft auch das Recht auf Ihre freie Anwalts-, Gutachter- und Werkstattwahl. Dagegen wehrt sich der Bundesverband der Partnerbetriebe (BVdP). Geschäftsführer Robert Paintinger: "Völlig abzulehnen ist eine Kalkulation für die Abrechnung einer tatsächlichen Reparatur, die auf amateurhaften Bildern basiert." Hochkomplexe Fahrzeuge, die mit unterschiedlichen Antrieben und viel Elektronik ausgestattet seien, führten künftig zu neuen Schadensbildern. "Für eine solide Kalkulation ist es somit zwingend erforderlich, daß sie von der reparierenden Werkstatt vorgenommen wird."

Hier sehen Sie, wie wichtig bei fiktiver oder tatsächlicher Abrechnung anwaltliche Hilfe und die Einschaltung eines unabhängigen, selbst gewählten Gutachters ist. Versicherungen versuchen nämlich regelmäßig die sog. Ersetzungsbefugnis des Geschädigten zu unterlaufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt der Geschädigte seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe ausreichend nach, wenn der Schaden anhand eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ermittelt wird. Wenn der Schädiger nicht konkret die Unrichtigkeit des Gutachtens darlegt, ist nach § 287 ZPO dieses Gutachten die Grundlage der richterlich vorzunehmenden Schadensschätzung (BGH NJW 1989, 3009 f; BGH NJW 2003, 2086 f.). Der Schädiger hat noch nicht einmal das Recht, das geschädigte Fahrzeug zu besichtigen oder zu begutachten.

Bei bis zu 3 Jahren alten bzw. scheckheftgepflegten Fahrzeugen hat der Geschädigte im Übrigen stets das Recht, eine markengebundene Werkstatt aufzusuchen bzw. deren Kalkulation zugrundezulegen. Auch hier kürzen die Versicherungen rechtswidrig regelmäßig.

Zu Ihrem Schaden gehört immer der Sach-, bzw. Personenschaden, Gutachterkosten und Rechtsverfolgungskosten (u.a. Rechtsanwaltsgebühren). Um jede Schadensposition durchzusetzen, bedarf es fachkundigen Beistandes.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de