Familienfürsorge Lebensversicherung kann noch heute widersprochen werden

Familienfürsorge Lebensversicherung kann noch heute widersprochen werden
03.09.2016217 Mal gelesen
Tausende Versicherungsnehmer der Familienfürsorge können noch heute von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Werdermann | von Rüden berät, wie sich von einer teuren Verbindlichkeit gelöst und effektiver Vorsorge betrieben werden kann.

Widerspruchsrecht für Kunden der Familienfürsorge Lebensversicherung

Zwischen 1994 und 2007 haben tausende Verbraucher mit der Familienfürsorge einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen, dem heute noch widersprochen werden könnte. Obwohl die im Vertrag niedergeschriebene Widerspruchsfrist längst verstrichen zu sein scheint, sind mehr als die Hälfte aller Kunden der Familienfürsorge zum Widerspruch berechtigt. Zurückzuführen ist dieser rechtliche Vorteil darauf, dass die Familienfürsorge - und viele andere Versicherer auch - ihre Kunden über Jahre hinweg nicht fehlerfrei über deren Rechte belehrt haben. Hohe Gerichte wie der EuGH und der BGH sprachen den Verbrauchern als Rechtsfolge die Berechtigung zum "ewigen" Widerspruch zu. Aus diesem Recht könnte sich ein finanzieller Vorteil ergeben, der nicht zu unterschätzen ist.

 

Trennung von teurer Verbindlichkeit der Familienfürsorge mittels Widerspruch

Viele Versicherte sind mit dem Abschluss ihrer Lebens- oder Rentenversicherung unglücklich. Zwischen 1994 und 2007 herrschte das sogenannte Policenmodell vor, bei dem dem Kunden erst nach Vertragsschluss alle Unterlagen (Geschäftsbedingungen, etc.) in schriftlicher Form postalisch zugesandt wurden. Vielen Verbrauchern wurde dadurch erst später vor Augen geführt, welches Ausmaß die eingegangene Verbindlichkeit hatte. Das Policenmodell ist seit 2008 unzulässig.

 

Des Weiteren warben Familienfürsorge und andere Versicherungsträger mit der Kopplung der Versicherungssumme an einen Fonds. Den Versicherten wurden hohe Renditen versprochen, die die risikoreichen Finanzgeschäfte bescheren sollten. Doch in den meisten Fällen blieben die Gewinne aus, die Zinsen stagnierten auf tiefem Niveau und die Versicherung war für den Verbraucher ein Verlustgeschäft.

 

Von einer Kündigung sahen die meisten Kunden der Familienfürsorge bis heute ab, ein zu hoher Geldverlust wäre damit einhergegangen. Denn die Familienfürsorge bezifferte den Rückkaufswert, also die Summe, die dem Kunden im Fall einer Kündigung zurückgezahlt wird, enorm niedrig.

 

Dieser Last könnte sich nun mithilfe des "ewigen" Widerspruchsrechts entledigt werden. Bei einem Widerspruch wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt, nahezu alle gezahlten Beiträge müssen dem Kunden erstattet werden. Einen gewissen Betrag an Verwaltungsgebühren und Risikoanteil darf die Familienfürsorge einbehalten. Nichtsdestotrotz übersteigt die Summe, die der Kunde nach dem Widerspruch von der Versicherung erhält, den Rückkaufswert beachtlich.

 

Die Ausübung des Widerspruchsrechts stellt die einzig sinnvolle Möglichkeit dar, sich von der teuren Lebens- oder Rentenversicherung zu trennen, um das Geld aussichtsreicher anlegen zu können.

 

Familienfürsorge Versicherung belehrte Kunden entgegen der gesetzlichen Maßstäbe

Die Rechtslage in Deutschland sieht vor, dass Verbraucher bei Abschluss derartiger Verträge vollumfänglich und ohne verbleibende Missverständnisse über die eigenen Rechte belehrt werden müssen. Geschieht dies nicht, greift für jene Versicherungsverträge §5a Abs. 2 VVG a.F., sodass die Kunden de facto "ewig" zum Widerspruch berechtigt sind.

 

Die Familienfürsorge Versicherung nutzte über Jahre Widerspruchsbelehrungen, die der genannten gesetzlichen Anforderung nicht genügten. Es fehlten beispielsweise konkrete Hinweise auf die Form der Widerspruchserklärung, teilweise wurden wichtige Vertragsdokumente nicht benannt und konnten vom Kunden nicht zugeordnet werden. Für diese und vergleichbare Fehler in Belehrungen hat der BGH bereits geurteilt, dass das "ewige" Widerspruchsrecht besteht und die Versicherer die nachteilige Situation hinnehmen müssen.

 

Widerspruchsrecht ausüben, Geld sparen - Werdermann | von Rüden bietet kostenlose Erstberatung!

Doch Vorsicht, denn jeder Versicherungsvertrag weist individuelle Komponenten auf. Keinesfalls besteht eine generelle Berechtigung zum Widerspruch. Um offene Fragen zu klären und Gewissheit zu erlangen, sollte ein Rechtsbeistand aufgesucht werden.

 

Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet für alle potentiell Betroffenen eine kostenlose Erstberatung an. Unsere Anwälte begutachten Ihre Situation professionell und prüfen Ihre Vertragsunterlagen auf ein möglicherweise bestehendes Widerspruchsrecht.

 

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