In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er in Folge eines Restrukturierungsprogrammes und der damit verbundenen Stellenreduzierung beabsichtigte ihm zu kündigen, wenn er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.
Die Kostenübernahme für die vom Kläger beauftragen Rechtsanwälte, die sich gegen das Vorgehen des Arbeitgebers wandten, lehnte die Rechtschutzversicherung im konkreten Fall mit dem Hinweis darauf ab, dass noch kein Rechtsverstoß vorliege. Die bloße Aussicht auf eine Kündigung genüge hier für einen Rechtsverstoß, der zur Kostenübernahme verpflichte, noch nicht.
Bei Fragen zur Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung steht Ihnen die Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber gerne zur Verfügung.
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