Provisionsanspruch bei Nettopolicen - Was bedeutet „Nettopolice“

Provisionsanspruch bei Nettopolicen - Was bedeutet „Nettopolice“
31.07.2015534 Mal gelesen
Ist das Nettopolicenmodell grundsätzlich zu begrüßen? Wird der Versicherungsnehmer so vor einer Abzocke geschützt, da er erkennen kann, wieviel Kosten für den Abschluss des Versicherungsvertrages entstehen und damit Transparenz geschaffen wird?

Das Charakteristische an einer Nettopolice ist, dass mit dem Versicherungsnehmer zwei Verträge geschlossen werden, welche sich in einem Antrag befinden. So schließt der Versicherungsnehmer neben einem Versicherungsvertrag, eine gesonderte Vermittlungsgebührenvereinbarung ab. In dieser Vermittlungsgebührenvereinbarung verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, die Vermittlungsprovision an den Versicherungsmakler zu zahlen. Zwar ist dieses Modell grundsätzlich zu begrüßen, wird doch der Versicherungsnehmer so vor einer Abzocke geschützt, da er erkennen kann, wieviel Kosten für den Abschluss des Versicherungsvertrages entstehen und damit Transparenz geschaffen ist. Jedoch hat diese Vertragsgestaltung einen erheblichen Haken.

Welche Risiken sind mit dem Abschluss einer Nettopolice verbunden?

Der Teufel steckt im Detail. So haben sich die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner einmal intensiv mit der Vertragsgestaltung beschäftigt. Die Erkenntnis: Der Versicherungsnehmer wird hier auf gemeine Art hereingelegt.

Kündigt der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsvertrag vorzeitig, wirkt sich diese Kündigung nicht auch auf die Vermittlungsvereinbarung aus. Eine Vielzahl von Verträgen ist dabei so gestaltet, dass der Versicherungsnehmer nicht erkennen kann, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages nicht auch zugleich eine Kündigung der Vermittlungsvereinbarung bedeutet. In den Vertragsbedingungen ist versteckt, dass die Vermittlungsvereinbarung unabhängig vom Versicherungsvertrag fortbesteht und nicht gekündigt werden kann. Bei derartigen Regelungen handelt es sich um so genannte überraschende Klauseln.

Der Zahlungsanspruch des Versicherungsmaklers besteht fort. Es ist nur zu leicht verständlich, dass sich der Versicherungsnehmer hier betrogen fühlt.

Hat der Versicherungsnehmer hier überhaupt Chancen sich von der Vermittlungsvereinbarung zu lösen?

Frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

In mehreren Urteilen aus dem Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die gesondert abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarungen wirksam sind und somit für den Versicherungsnehmer die unangenehme Rechtsfolge ins Haus steht, dass er nunmehr seine Versicherung kündigen und an diese keine weiteren Zahlungen leisten muss, allerdings trotzdem eine saftige Vermittlungsgebühr meist sofort fällig wird. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn sich der Versicherungsnehmer weigert, die weiteren Raten aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung zu zahlen.

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof teilweise aufgegeben und sich eine neue Meinung gebildet.

Wie sieht der Bundesgerichtshof jetzt das Modell "Nettopolice"

Am 12. März 2014 hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zu dem Aktenzeichen IV ZR 255/13 klar und deutlich zu Ausdruck gebracht, dass die Unkündbarkeit einer Vermittlungsvereinbarung den Versicherungsnehmer mit Nachteilen belastet. Der Bundesgerichtshof nahm dies als eine Art unzulässiger Vertragsstrafe an. Danach dürfe der Versicherungsnehmer im Falle einer Unkündbarkeit der Vermittlungsvereinbarung mit weiter bestehenden Verbindlichkeiten bezüglich der Abschluss- und Einrichtungskosten nicht belastet werden, die den Rückkaufswert der Versicherung nicht nur erschöpfen, sondern trotz Kündigung noch zu einer fortbestehenden Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers führen.

Dr. Schulte meint zum Urteil des Bundesgerichtshofs: "Das Urteil ist zu begrüßen. Die Tendenz des Bundesgerichts, den Verbraucherschutz zu stärken, wird in dem Urteil mehr als deutlich. Für die Versicherungsnehmer ist dieses Urteil ebenfalls von großer Bedeutung. Sie können sich gegen die unberechtigten Forderungen aus den Vermittlungsvereinbarungen nunmehr wirksam zu Wehr setzen."

Fazit:

Drum prüfe, wer sich lange bindet. Versicherungsnehmern ist bei Abschluss von Verträgen, welche eine separate Vermittlungsvereinbarung oder Kostenausgleichsvereinbarung enthalten, dringend zu raten, die einzelnen Bedingungen in den Antragsunterlagen genau zu lesen. Nur so kann sich der Versicherungsnehmer davor schützen, dass er unberechtigt auf Zahlung in Anspruch genommen wird und sich mühsam gerichtlich dagegen wehren muss.

Pressekontakt

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
Sofortkontakt unter 030 - 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de

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