BGH stärkt Rechte zahlreicher Lebensversicherungskunden:

BGH stärkt Rechte zahlreicher Lebensversicherungskunden:
29.07.2015131 Mal gelesen
Mehr Geld zurück bei Rückabwicklung der Lebensversicherung nach Widerspruch

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Grundsatzentscheidungen vom heutigen Tag (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14 vom 29.07.2015) zu Gunsten zahlreicher Lebensversicherungskunden festgestellt, dass sie sich im Falle des erfolgreich erklärten Vertragswiderspruchs zwar den Wert des während der Vertragslaufzeit genossenen Todesfallschutzes, nicht jedoch die Abschluss- und Versicherungskosten anrechnen lassen müssen.

Bereits in der Vorinstanz wurde gerichtlich bestätigt, dass die klagenden Parteien ihren Lebensversicherungsverträgen wirksam widersprochen haben. Der Widerspruch war möglich, da die entsprechenden Belehrungen der Versicherung fehlerhaft waren. Dies hatte zur Folge, dass die Versicherungsnehmer die Rückzahlung aller geleisteten Prämien verlangen können, sich im Gegenzug allerdings den Wert des während der Vertragslaufzeit genossenen Versicherungsschutzes anrechnen lassen müssen. Die verurteilte Versicherungsgesellschaft legte hiergegen Revision ein und verlangte den Abzug weiterer Positionen von den Klageforderungen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit diesem Verfahren erstmals konkret mit Details zu der Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses zu beschäftigen und entschied zu Gunsten der Verbraucher: Wenn die Versicherungsgesellschaften ihre Kunden fehlerhaft über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht belehren, sind sie dafür selbst verantwortlich und können weder Abschlussprovisionen noch interne Verwaltungskosten ihren Kunden in Rechnung stellen.

Nach Information von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger betrifft das Urteil alle Lebens- und Rentenversicherungen, die nach dem sogenannten Policenmodell zwischen den Jahren 1994 und 2007 abgeschlossen wurden. Versicherungsnehmer, die ihre Lebensversicherungsverträge vorzeitig beenden wollen, sollten sich nicht mit dem ihnen angebotenen Rückkaufswert zufrieden geben. "Dieser ist in den allermeisten Fällen deutlich zu niedrig", so Rechtsanwalt Dr. Greger. 

Versicherungsnehmer, die mit dem Verlauf ihrer Lebensversicherung unzufrieden sind und sich von dem Vertrag vorzeitig lösen möchten, können sich auf der extra hierfür eingerichteten Internetseite www.lv-ausstieg.de über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren lassen.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die von FOCUS "Deutschlands Top-Anwälte" als "Top-Wirtschaftskanzlei" 2013 in der Rubrik "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde, konnte bereits zahlreiche Versicherungsnehmer bei der Wahrnehmung und Durchsetzung der ihnen zustehenden Rechte unterstützen.