BGH: Widerspruchsrecht trotz Fristablaufs für Lebensversicherungskunden

BGH: Widerspruchsrecht trotz Fristablaufs für Lebensversicherungskunden
29.10.2014272 Mal gelesen
Mit Urteil vom 07.05.2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Versicherungsnehmer von Renten-und Lebensversicherungen sowie Lebenszusatzversicherungen bei fehlender Belehrung trotz Ablauf der Jahresfrist widersprechen können (AZ.: IV ZR 76/11).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Kölnund Zürich führt aus:

Der BGH war hier um eine richtlinienkonforme Auslegung einer Vorschrift aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), nämlich § 5 a Absatz 1 Satz 1 VVG a.F. (alte Fassung), bemüht, welche allerdings nur für Renten- und Lebensversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherungen gelte.

Die Beklagte, eine Rentenversicherung, wurde vom Kläger, einem Versicherungsnehmer, auf Rückzahlung von Beiträgen sowie auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Begründet hatte er dies einerseits damit, er habe sein Widerspruchsrecht ausgeübt, und andererseits mit einer vorvertraglichen Verletzung von Aufklärungspflichten.

Der Kläger beantragte im Jahr 1998 den Abschluss einer Rentenversicherung bei der Beklagten und erhielt daraufhin die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen gleichzeitig mit dem Versicherungsschein per Post. Eine Aufklärung über sein Widerspruchsrecht erfolgte nicht.

Der Kläger zahlte über einen Zeitraum von vier Jahren seine Beiträge und kündigte im Jahr 2007 den Versicherungsvertrag, woraufhin er von der Versicherung den Rückkaufswert bekam. Ein halbes Jahr später erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerspruch nach obiger Vorschrift. Er forderte sie zur Rückzahlung der Versicherungsbeträge zuzüglich Zinsen auf.

In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Die Gerichte führten aus, der Widerspruch sei nicht fristgerecht erfolgt. Daraufhin legte der Kläger Revision ein.

Der BGH legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob Richtlinienvorschriften zur Lebensversicherung dem Erlöschen von Rücktritts- bzw Widerspruchsrechten trotz fehlender Belehrung über diese Rechte ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie entgegenstehen. Dies bejahte der EuGH mit Urteil vom 19.12.2013.

Das Berufungsurteil hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs wurde aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich steht dem Kläger nach Auffassung des BGH ein Rückzahlungsanspruch zu, da nach dem Widerspruch des Klägers kein Rechtsgrund für die Zahlung der Beiträge bestanden habe. Die Widerspruchsfrist von 14 Tagen gemäß dem VVG a.F. Habe mangels Belehrung nicht zu laufen begonnen.

Wie sich zeigt, braucht es oftmals Durchsetzungswillen und Durchsetzungsvermögen, um seine Ansprüche geltend zu machen und auch durchzusetzen. Gerade wenn sie Rechtslage unklar ist, kann es hilfreich sein, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

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