Im Bereich des Familienrechts bin ich häufig mit der Vorstellung der Mandanten konfrontiert, daß alle Anwalts- und Gerichtskosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden, und die Enttäuschung ist groß, wenn klar wird, daß maximal eine Beratung übernommen wird im Bereich des Familien- oder Erbrechts, aber auch nur dann, wenn es bei einer Beratung bleibt.
Dies bedeutet, daß in den meisten Fällen des Familien- und Erbrechts der Rechtsschutzversicherer nicht eintrittspflichtig sein wird, weil sich nämlich ein längerer Fall, sprich z. B. eine Scheidung, daraus entwickelt.
Oft geht es auch um Probleme aus Rechtsgebieten, die schlichtweg nicht versichert sind, weil diese nämlich in den ARB (Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-bedingungen) ausgeschlossen sind; dazu zählt z. B. das Baurecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, aber auch Detailprobleme in anderen Rechtsgebieten, die ansonsten versichert sind. Der Rechtsanwalt kann nichts dafür, wenn die Versicherung keine Deckungszusage erteilt, bekommt aber oft den Ärger der Mandanten ab.
Dabei wäre es wichtig, sich beim Abschluß einer Rechtsschutzversicherung mehr Gedanken zu machen, welches Paket man denn benötigt, und ob man z. B. selbständig ist oder angestellt, hier gibt es jede Menge unterschiedlicher Varianten.
Es lohnt sich also durchaus, das "Kleingedruckte" mal durchzulesen.
Häufig ist es auch so, daß die Mandanten hohe Selbstbeteiligungen vereinbart haben, was ich nicht für sinnvoll halte, denn in der Regel bezahlt man für eine erste Beratung bei einem Anwalt maximal € 200,--, und dies bedeutet dann, daß man jede Beratung selber bezahlt, wenn die Selbstbeteiligung entsprechend hoch ist.
Wenn ein alter Vertrag besteht, ändert sich dieser grundsätzlich nicht, auch wenn der Versicherer neue Bedingungen aufstellt. Aber die Versicherer wenden andere Tricks an: soll z. B. der neue Lebenspartner oder die jetzige Ehefrau in einem bestehenden Vertrag mitversichert werden, wird oft bei dieser Gelegenheit vereinbart, daß die aktuellen Versicherungsbedingungen gelten sollen - dies merkt der Versicherte meistens gar nicht, erst, wenn er mal irgendwann eine Deckungszusage braucht und dann plötzlich feststellen muß, daß der Umfang der versicherten Fälle im Vergleich zu früher deutlich eingeschränkt wurde.
Vorsicht also bei solchen Änderungen! Ein Hinweis seitens der Versicherungsvertreter erfolgt in der Regel nicht, denn die Versicherer wollen ja letztlich auch Geld sparen, und der Versicherungsvertreter verdient sein Geld mit Neuabschlüssen.
Es ist daher immer ratsam, eine Deckungszusage vom Rechtsanwalt einholen zu lassen, denn dieser kennt sich aus, ist geübt im Umgang mit Versicherern, und vor allem macht er die Anfrage schriftlich, und nur eine schriftliche Deckungszusage ist auch etwas wert. Oft mußte ich schon erleben, daß es hieß, mündlich sei die Deckung vom Versicherungsvertreter zugesagt worden, der sich aber manchmal auch nicht gut auskennt, und vom Versicherer selbst kam an Ende auf meine Anfrage hin eine Ablehnung....