Leistung aus der Restschuldversicherung: Vorgehensweise bei unberechtigter Leistungsverweigerung durch Versicherer

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
09.07.2008938 Mal gelesen

Eine Vielzahl von Konsumentenkrediten sind durch sog. Restschuldversicherungen abgesichert. Es handelt sich dabei meist um (Risiko-) Lebensversicherungen in Kombination mit Berufsunfähigkeits- und/oder Arbeitslosigkeitsversicherungen gegen Einmalprämie. Die Leistung soll im Todesfall an die Erben und bei Wegfall des Erwerbseinkommens an den Kreditnehmer als versicherte Person erbracht werden. Zahlungsempfänger der oft fünf- bis sechsstelligen Versicherungssummen ist in erster Linie die kreditgebende Bank, die entweder selbst Versicherungsnehmer oder an die die Leistung aus der Versicherung abgetreten ist.

Häufig verweigert der Versicherer jedoch die Zahlung und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Klausel, die Versicherungsschutz bei Vorliegen schwerer Krankheiten ausschließen soll. Dies klingt für den Versicherungsnehmer oft nachvollziehbar, so dass dieser - nicht zuletzt wegen der Undurchschaubarkeit der Vertragsbedingungen und der Tatsache, dass der Versicherer seinen Sitz meist im europäischen Ausland hat - ebenso häufig von einer weiteren Geltendmachung seiner Ansprüche absieht. Nicht selten stellt sich dies jedoch als ein teurer Irrtum heraus. Dem Versicherer ist es in der Regel schon aus rechtlichen Gründen verwehrt, sich auf vorformulierte Ausschlussklauseln zu berufen. Hinzu kommt, dass diese meist gar nicht einschlägig sind, weil der behauptete Zusammenhang zwischen Tod / Verlust des Arbeitsplatzes und Krankheit tatsächlich gar nicht besteht, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann. Die Folge ist oft eine uneingeschränkte Leistungsverpflichtung des Versicherers, der dann - bei Kenntnis der rechtlichen Grundlagen - problemlos auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann.

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche sollte man allerdings die Hilfe eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Dessen Gebühren hat im Leistungsfall der Versicherer und im Übrigen fast jede Rechtsschutzversicherung zu tragen.

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