Gefälligkeitsfahrt

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
30.06.20081034 Mal gelesen

Schließen sich mehrere Personen zu einer gemeinsamen Fahrt zusammen, bei der kein Versicherungsschutz besteht und auch Alkohol konsumiert wird, kann eine Haftungsbeschränkung des Fahrers unter dem Gesichtspunkt der Gefälligkeitsfahrt anzunehmen sein, wenn die Durchführung der Fahrt für ihn mit einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko verbunden ist und die Beteiligten von einer persönlichen Haftungsübernahme nicht ausgehen konnten (OLG Hamm v. 14.05.2007 - 13 U 34/07)

Zum Sachverhalt:

Am 07.06.2003 waren die Parteien mit mehreren anderen Personen im Rahmen eines "Junggesellenabschieds" unterwegs, wobei eine Zugmaschine mit einer Motorleistung von 10 PS einen einachsigen Anhänger mit Sitzbank zog. Auf ebener Bahn war so eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h nicht zu erreichen.

Zum Zwecke einer "Pinkelpause" stellte der Beklagte als Fahrer das Gespann auf einen unbefestigten Seitenstreifen ab, wo es sich in der Folge selbständig machte und eine Böschung hinunterfuhr. Mehrere Personen, darunter der Kläger, befanden sich noch auf dem Anhänger. Der Kläger erlitt eine Wirbelsäulenfraktur.

Das Landgericht ging von einer Gefälligkeitsfahrt aus und wies die Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 ? sowie Verdienstausfallschaden ab. Die Berufung des Klägers hiergegen hatte keinen Erfolg.

Fazit: Es ist wichtig in jeder Lebenssituation, auch wenn es um eine Hochzeit geht, einen kühlen und nüchternen Kopf zu bewahren.