Darlegungs- und Beweislast bei Berufsunfähigkeit / BUZ

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
13.06.20081868 Mal gelesen

Der Versicherungsnehmer trägt für das Vorliegen eines Versicherungsfalles (hier: Berufsunfähigkeit) die volle Beweislast nach § 286 ZPO. Zweifel bei der Feststellung der medizinischen Voraussetzungen gehen zu seinen Lasten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Die Einholung eines Zusammenhangsgutachtens macht nur Sinn, wenn bereits verschiedene Teilbeurteilungen mit positiven Ergebnissen im Sinne einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vorliegen und erst deren Gesamtschau eine abschließende Beurteilung ermöglicht.

So OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2008 - 3 U 171/06.

Der Fall ist ein anschauliches Beispiel für die Schwierigkeiten bei der Darlegung und Beweisführung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. In der Regel ist der Versicherungsnehmer - und dessen Anwalt - dabei auf medizinische Sachverständige angewiesen. Verbleiben begründete Zweifel am Vorliegen einer Berufsunfähigkeit, geht dies zu Lasten des Versicherungsnehmers. Insbesondere wenn dieser nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, muss der Anwalt ihn vor Klageerhebung auf die Beweislast und das daraus resultierende Prozess- und Kostenrisiko belehren; andernfalls läuft er im Unterliegensfalle selbst Gefahr, für die Kosten in Regress genommen zu werden.

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