Wer haftet bei Sturmschäden am Haus oder Grundstück? (Orkan "Xaver")

Wer haftet bei Sturmschäden am Haus oder Grundstück? (Orkan "Xaver")
05.12.2013428 Mal gelesen
Haftpflicht- und Wohngebäudeversicherung haften nicht für alle von einem Grundstück ausgehenden oder dort entstehenden Sturmschäden.

Einen Sturmschaden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Schadensentstehung ein Sturm herrschte. Ein Sturm liegt vor, wenn die Windstärke wenigstens 8 Beauforts erreicht. Ob eine entsprechende Windstärke erreicht wurde, kann man über den Deutschen Wetterdienst (www.dwd.de) in Erfahrung bringen. Als Schadensursachen kommen in Betracht: Gegenstände, zum Beispiel Teile von Bäumen, Dachziegel, fliegen umher, Bäume oder Baugeräte (z.B. Kräne) stürzen um.

 

Sollte die entsprechende Windstärke nicht erreicht worden sein, kann trotzdem ein zu liquidierender Sturmschaden vorliegen, wenn das Haus oder Grundstück durch einen entsprechend starken Wind beschädigt wurde und diese Beschädigung eindeutig auf das Naturereignis zurückzuführen ist. Hier dürfte allerdings in der Regel ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

 

Sturmschäden werden erfasst von Wohngebäudeversicherungen, die Schäden am Haus oder Grundstück selber abdeckt, oder Hausratversicherungen, mit der Versicherungsschutz gewährt wird für Schäden an der Inneneinrichtung des Gebäudes, wenn also zum Beispiel Wasser in das haus eindringt und hierdurch die elektrischen Installationen beschädigt oder zerstört.

 

Gegen Schäden von dem Grundstück oder Haus selber aus und werden Rechtsgüter anderer beschädigt, so haftet in der Regel der Eigentümer selber. Er hat sein Eigentum so instand zu halten, dass es selbst bei einem Orkan (liegt vor bei Windgeschwindigkeiten von 12 Beauforts, also ca. 120 km/h) zu keiner Fremdschädigung führt. Er kann sich also nur dann exculpieren, wenn er den Nachweis einer laufenden und fachmännischen Instandhaltung führen kann.

Das gilt darüber hinaus auch für die Pflanzen auf dem Grundstück. Werden alte oder kranke Bäume, die potentiell in der Lage sind, Schaden bei Nachbarn oder Passanten herbeizuführen, nicht beseitigt, haftet der Grundstückseigentümer regelmäßig für die Schäden und Schmerzen.

 

Es ist zu beachten, dass Versicherungsverträge häufig eine Ausschlussklauseln für bestimmte Schadensursachen enthalten. Solche Ausschlüsse sind aber ggfs. unwirksam, wenn der Versicherte durch eine solche Regel unangemessen benachteiligt wird.