BGH-Urteil zur Kinderinvaliditätsversicherung: Klauselausschluss angeborener Krankheiten ist unwirksam

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
19.03.2008 1718 Mal gelesen

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Sachverhalt: Der Vater und spätere Kläger nahm für seinen Sohn eine Kinderinvaliditätsversicherung. Einige Monate später wurde bei dem versicherten Sohn eine angeborene Blutgerinnungskrankheit, Hämophilie A, festgestellt. Das Versorgungsamt setzte den Grad der Behinderung auf 80% fest. Als der Vater Rentenansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machte, lehnte dieser die Leistungen ab und berief sich auf die Klausel: "Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind."

Gründe: Der BGH (Urteil vom 26.9.07, IV ZR 252/06) hat einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, bejaht. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar zu formulieren. Klauselformulierungen müssen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht nur verständlich sein, vielmehr gebieten es Treu und Glauben, dass die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit zu erkennen sind, wie es nach den Umständen gefordert werden kann. Beachtet der Verwender (Versicherer) dieses Gebot nicht, stellt dies bereits die unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragspartners (Versicherungsnehmers) dar.

Der Begriff "angeborene Krankheit" sei unklar, weil offen sei, ob auch genetische Dispositionen erfasst werden sollten. Dies sei aber angesichts des medizinischen Fortschritts von allergrößter Bedeutung, weil danach viele Erkrankungen als genetisch verursacht oder mitverursacht angesehen werden. Es dürfe nicht dem Versicherungsnehmer überlassen bleiben, unscharfe Begriffe auszulegen, um die Vertragsrisiken überhaupt abschätzen zu können.

Die Klausel sei darüber hinaus auch inhaltlich unangemessen, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und wesentliche Rechte und Pflichten einschränkt, die sich aus der Natur der Sache selbst ergeben. Dadurch wird die Erreichung des Vertragszwecks aus zwei Gründen gefährdet, § 307 Abs. 2 BGB:

  • Bei einer Kinderinvaliditätsversicherung, die nur für das Alter bis 16 Jahre gilt, ist der Ausschluss für alle angeborenen Krankheiten derartig weit, dass der Sinn dieser Versicherung verfehlt wird.
  • Der Ausschluss weicht auch von den Vorschriften der §§ 16 ff. VVG a.F. ab (wird ausgeführt).

Anmerkung: Auch nach neuem Recht, § 19 VVG in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung, dürfte das Ergebnis nicht anders ausfallen.