Schadensmanagement: So bringen Haftpflichtversicherungen die Geschädigten um ihr Geld.

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
23.09.2013378 Mal gelesen
Jeder Geschädigte hat das Recht auf einen Anwalt und ein selbst beauftragtes Gutachten. Diese Kosten hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zu bezahlen.

Sie freuen sich, daß die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners Ihnen vorschlägt, ein für Sie kostenloses Gutachten in Auftrag zu geben und danach unbürokratisch zu regulieren? Die Versicherung freut sich noch mehr. Denn diese hat i.d.R. dann ordentlich Kosten gespart und Sie Geld verloren.

Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen Unfall hatten, dann ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zum finanziellen Ausgleich von Personenschäden, Sachschäden und Schädigungen des Vermögens verpflichtet.

Um Ihren Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, müssen Sie die Schadenshöhe zunächst nachweisen. Zum Nachweis haben Sie grundsätzlich das Recht, selbst zu bestimmen, wer den Schaden ermittelt, das heißt : Sie haben ohne Vorbehalt das Recht, einen eigenen Gutachter zu bestimmen, der Ihren Schadensersatzanspruch ermittelt.

Das gilt auch dann, wenn die Versicherung die Schadensabwicklung in eigener Regie durchzuführen versucht, indem sie das Fahrzeug selbst begutachten will. Sie müssen das durch die Versicherung beauftragte  Gutachten nicht akzeptieren. Die Gutachterkosten Ihres Gutachters hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen.

Das gilt auch für die Anwaltskosten. Die Rechtsanwaltskosten fallen unabhängig davon an, ob eine Versicherung diese reguliert. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird nach dem RVG abgerechnet wird. Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts hat der Auftraggeber stets auf Grundlage des geschlossenen Vertrags mit dem Anwalt zu entrichten. Soweit keine Betragsrahmen anwendbar sind und keine Festgebühren oder eine gesondert vereinbarte anwaltliche Vergütungsberechnung zu Grunde liegen, werden die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands berechnet. Ob der Rechtsanwalt hier von der Mittelgebühr abweicht, hängt vom Einzelfall und seinem Ermessen ab. Die Gebühren gegenüber dem Mandanten können von zu ersetzenden Gebühren des Gegners abweichen.

Die Schadenssteuerung der Haftpflichtversicherungen unterläuft auch das Recht auf Ihre freie Anwaltswahl. Dieses Recht dient dem Verbraucherschutz, da der Verbraucher gerade den Anwalt seines Vertrauens wählen soll.

Haftpflichtversicherungen mauern zunächst standardmäßig, eine "abschließende Regulierung komme nicht in Frage" oder "wir bitten um Verständnis, daß wir auch weiterhin die Ersatzansprüche nicht anerkennen können". Eine Begründung erfolgt lapidar oder gar nicht. Dies zieht sich von einfachen Sachverhalten hin bis hin zu schwersten Personenschäden.

Hier sehen Sie, wie wichtig bei fiktiver oder tatsächlicher Abrechnung anwaltliche Hilfe und die Einschaltung eines unabhängigen, selbst gewählten Gutachters ist. Versicherungen versuchen regelmäßig das sog. Ersetzungsbefugnis des Geschädigten zu unterlaufen. Dabei ist jedoch ausschließlich auf die nach § 249, Abs. 2, Satz 1 BGB erforderlichen Kostenpositionen abzustellen. Ob Kosten tatsächlich angefallen oder ersetzt wurden ist nicht entscheidend. Dies erfolgt aus dem Umkehrschluß der gesetzlichen Regelung: Denn die einzige Position die tatsächlich angefallen sein muß ist nach § 249, Abs. 2, Satz 2 die Mehrwertsteuer. Diese fällt bei fiktiver Abrechnung nur für die Rechnung des Anwalts und des Gutachters an.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt der Geschädigte seiner Darlegungslast hinsichtlich der Schadenshöhe ausreichend nach, wenn der Schaden anhand eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ermittelt wird. Wenn der Schädiger nicht konkret die Unrichtigkeit des Gutachtens darlegt, ist nach § 287 ZPO dieses Gutachten die Grundlage der richterlich vorzunehmenden Schadensschätzung (BGH NJW 1989, 3009 f; BGH NJW 2003, 2086 f.). Der Schädiger hat noch nicht einmal das Recht, das geschädigte Fahrzeug zu besichtigen oder zu begutachten.

Bei bis zu 3 Jahren alten bzw. scheckheftgepflegten Fahrzeugen hat der Geschädigte im Übrigen stets das Recht, eine markengebundene Werkstatt aufzusuchen bzw. deren Kalkulation zugrundezulegen. Auch hier kürzen die Versicherungen rechtswidrig regelmäßig.

Zu Ihrem Schaden gehört immer der Sach-, bzw. Personenschaden, Gutachterkosten und Rechtsverfolgungskosten (u.a. Rechtsanwaltsgebühren). Um jede Schadensposition durchzusetzen, bedarf es fachkundigen Beistandes.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de