Bundesgerichtshof zum Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters nach Beendigung des Pachtvertrages

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
14.10.2007862 Mal gelesen

Tankstellenhalter haben gegen Mineralölunternehmen gemäß § 98b HGB nach Beendigung des Pachtvertrags einen Ausgleichsanspruch. Für die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist der Anteil an Stammkunden der Tankstelle maßgeblich. Dabei kann eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein, wenn die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters in nicht unerheblichem Maße durch eine von dem niedrigen Preis des Kraftstoffs ausgehende "Sogwirkung" gefördert wurden. (BGH Urteil vom 12.9.2007, VIII ZR 194/06)

Der Kläger hatte von Anfang 1992 bis Ende 2002 eine Tankstelle der Beklagten gepachtet und dort als Handelsvertreter Kraftstoff und Schmierstoffe vertrieben. Nach der Beendigung des Vertrags verlangte der Kläger von der Beklagten Zahlung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von rund 49.000 Euro. Hierzu trug er vor, dass er 90 Prozent seines Umsatzes mit Stammkunden erzielt habe. Dabei hat er sich auf eine Repräsentativbefragung des Instituts für Demoskopie in A. gestützt.

Die Beklagte trug demgegenüber vor, dass die von ihr elektronisch erfassten Kartenumsätze der Kunden als Schätzungsgrundlage vorzuziehen seien. Anhand dieser Daten sei lediglich von einem Stammkundenanteil in Höhe von rund 38 Prozent auszugehen.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger rund 40.000 Euro zugesprochen. Auf die Revision beider Parteien hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Das Berufungsgericht durfte dem Kläger nicht ohne weiteres 40.000 Euro zusprechen.
Grundsätzlich durfte der Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm geltend gemachten Ausgleichsanspruch trifft, seinen Stammkundenanteil mit der Repräsentativbefragung des Instituts für Demoskopie in A. belegen. Ihm standen keine Daten zur Verfügung, die eine genauere Schätzung des Umsatzanteils der Stammkunden an seiner früheren Tankstelle ermöglicht hätten.

Die Beklagte ist der Repräsentativbefragung mit konkret erfassten Zahlungsvorgängen über Einzelgeschäfte entgegentreten. Diese ermöglichen regelmäßig eine genauere Schätzung des Stammkundenanteils einer bestimmten Tankstelle. Allerdings durfte das Berufungsgericht die von der Beklagten vorgelegten Aufzeichnungen und Auswertungen nicht zugrunde legen, ohne zuvor deren - vom Kläger bestrittene - Richtigkeit und Vollständigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Das Berufungsgericht muss bei seiner Entscheidung außerdem berücksichtigen, dass eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein kann, wenn die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters in nicht unerheblichem Maße durch eine von dem niedrigen Preis des Kraftstoffs ausgehende "Sogwirkung" gefördert wurden.

Ferner muss das Berufungsgericht beachten, dass als Stammkunden eines Tankstellenhalters im Allgemeinen die Kunden angesehen werden können, die mindestens vier Mal im Jahr, also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal bei ihm getankt haben. Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist in der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig, sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat und dementsprechend eine Bindung des Kunden an die Tankstelle besteht.

Quelle: BGH PM Nr.126 vom 12.9.2007


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