Filesharing – Gegenstandswert von 250.000 € angemessen – (Urteil des LG Köln vom 18.07.2007, Az. 28 O 480/06) – Abkehr von § 174 BGB?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
11.10.2007793 Mal gelesen

Das Landgericht Köln hat in Übereinstimmung mit der ständiger Rechtsprechung deutlich gemacht, dass bei urheberechtlicher Verletzung von Musiktiteln über sogenannte Filesharing-Programme pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € als angemessen zu betrachten ist.

Überraschend hat die Kammer jedoch festgestellt, dass, obwohl die Anwendbarkeit des § 174 BGB bei Abmahnungen umstritten ist, es nicht von Belang sei, dass den Abmahnschreiben keine Original-Vollmachten beigefügt wurden.

I.

Im vorliegenden Fall ging es um die Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer Abmahnung. Der Kläger vertrat eine der führenden Tonträgerhersteller. Durch vorangegangene Recherche mittels einer sog. "Anti- Piracy- Software" wurden rund 380 Audiodateien der Beklagten verfügbar gemacht. Nach dem durchgeführten (jedoch nach § 153 StPO eingestellten) Ermittlungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen und Anfrage der Provider wurde dem Beklagte die entsprechende IP-Adresse zugeordnet.

Namens und in Vollmacht seiner Mandantschaft machte der Kläger urheberrechtliche Unterlassungs- und Auskunftsanspüche gegen den Beklagten geltend und gab ihm die Möglichkeit, mit Zahlung einer Vergleichssumme in Höhe von 4.000,00 € sämtliche Schadenersatz- sowie Kostenerstattungsansprüche abzugelten. Der Beklagte gab zwar die Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch den geforderten Betrag zu zahlen.

II.

Das Landgericht gab dem Klägerbegehren überwiegend statt.

Die Abmahnkosten sind über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494).

Insbesondere sei der Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 € nicht zu beanstanden. Wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch gem. § 3 ZPO die zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Kläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Herget, in: Zöller. ZPO. § 3 Rn. 16 "Unterlassung"). Die Kammer geht hierbei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von 10.000 € angesetzt werden kann. Von der wurden 58 Titel genutzt, von der 68 Titel. Die Pauschalierung zu einem Gegenstandswert von 250.000 € erscheine insoweit als angemessen.

III.

Es sie darüber hinaus ohne Belang, ob dem Abmahnschreiben Original-Vollmachten beigefügt waren (vgl. § 174 BGB). Zwar ist die Anwendbarkeit von § 174 BGB auf eine anwaltliche Abmahnung in Rechtsprechung Literatur umstritten (vgl. einerseits OLG Köln, WRP 1985, 360 f.; andererseits OLG Düsseldorf, WRP 2001, 52 f.; zum Ganzen: Busch, GRUR 2006, 477 ff. m. w. N.). Sollte § 174 BGB auf die Abmahnung direkt oder entsprechend anwendbar sein, so könnte der Abgemahnte die Abmahnung gegenüber dem Anwalt unverzüglich zurückweisen, falls dieser bei Übersendung des Abmahnschreibens keine Originalvollmachtsurkunde beifügt. Ein unwirksames Rechtsgeschäft läge hier jedoch auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 174 BGB nicht vor. Das gegenständliche Abmahnschreiben enthielt nämlich zugleich die Aufforderung zur Abgabe der strafbewährten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. In dieser Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots zu sehen. Insoweit handelt es sich jedoch nicht um ein "einseitiges Rechtsgeschäft", auf das § 174 BGB Anwendung finden könnte (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2000 - Az. 6 W 18/00).